Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll sicherstellen, dass der Minderjährige durch den Notar oder sonstige Urkundepersonen über die Rechtswirkung belehrt wird und der Widerruf nicht leichtfertig erfolgt. Der Widerruf ist unabhängig davon, wer die geforderte Einwilligung erklärt hat, zulässig. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen.
Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen werden.
Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht.
Zur Beurkundung des Widerrufs sind neben den Notaren auch die Jugendämter nach berufen.
Die Zuständigkeit obliegt dem Familiengericht.
Zur Beurkundung des Widerrufs sind neben den Notaren auch die Jugendämter zuständig.
Die Einwilligung kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen werden.
MFFJIV