Nehmen die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber den Kindervorschlag an, müssen sie ihre Erklärung, dass sie zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes bereit sind, fristgerecht gegenüber dem Jugendamt abgeben. Die Aufforderung zur Erklärung erfolgt durch die Auslandsvermittlungsstelle. Durch die Bereiterklärung verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Erstattung der für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandten öffentlichen Mittel für die Dauer von sechs Jahren ab Einreise des Kindes in Deutschland. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen.
Sowohl die Auslandsvermittlungsstelle, als auch die beurkundende Person haben die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber über die rechtliche Tragweite der Erklärung und insbesondere über die aus der Erklärung folgenden Verpflichtungen zu belehren.