- Online: Meldung eines gefährlichen Mangels durch die ZÜS
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde: Anhörung und Anordnung der Silllegung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Bei der Meldung eines gefährlichen Mangels (gemeldet durch die zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS) erfolgt eine Anordnung zur vorübergehenden Stilllegung der überwachungsbedürftigen Anlage (üA), bis der Mangel behoben ist.
Bitte wenden Sie sich an die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder an die Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder der Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Festgestellter gefährlicher Mangel einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine ZÜS.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gebühr: 50,00 - 539,00 EURVorkasse: Neinje nach Aufwand
Hinweise zum Rechtsbehelf entnehmen Sie aus der Anordnung.