Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Jeder Rebflächenbewirtschafter ist verpflichtet, zum 31. Mai jeden Jahres eine Änderung in seiner von ihm bewirtschafteten Rebfläche zu melden. Rodungen, Pflanzungen und der Abgang und Zugang von Rebflächen in den vergangenen 12 Monaten sind zu melden.
Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer.
Es sind keine Unterlagen nötig. Alle Daten werden online erfragt.
Informationen über mögliche Gebühren sind Berechtigten (Winzern) voebehalten.
Meldung muss bis 31. Mai jeden Jahres erfolgen.
Jeweils in ihrer derzeit gültigen Fassung:
MWVLW