Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Meldepflichtig sind alle Winzer und alle Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen und hieraus Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein erzeugen oder diese Mengen unverändert abgeben.
Ausnahme:
Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigekeit obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Es werden keine Unterlagen benötigt. Alle Daten werden online erfragt.
Es fallen keine Gebühren an.
Antragsfrist: Invalid date - 15.01.2021 (jährlich)
MWVLW