Zur Antragstellung wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Unter anderem um die Mobilität Jugendlicher im ländlichen Raum zu erhöhen, haben derzeit Fahranfänger in den Ländern Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Möglichkeit, nach Fahrausbildung und bestandener Fahrerlaubnisprüfung bereits mit 15 statt mit 16 Jahren ein Fahrzeug der "Moped"-Klasse AM im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen.
Die 15-Jährigen können ausschließlich im Hoheitsgebiet der "AM 15-Teilnehmerbundesländer" AM-Fahrzeuge führen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 15-jähriger Thüringer auch in Sachsen fahren darf bzw. umgekehrt, jedoch nicht in Bundesländern, die nicht Moped mit 15 eingeführt haben. Die regionale Beschränkung entfällt automatisch nach Erreichen des regulären Mindestalters (16 Jahre).
Zur Antragstellung wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
§ 6 Abs. 5a StVG
Rechtsverordnungen der Länder
§§ 7-25 FeV
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)