Über den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der besuchten Schulart auch Art und Grad einer Behinderung zu berücksichtigen. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schulbus ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
Bei darüber hinausgehenden behinderungsbedingten Aufwendungen kann im Einzelfall ein individueller Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen.
Über den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.
Der Antrag auf Erstattung der Fahrkosten ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Der Schulweg ist für die SchülerInnnen nicht zumutbar und / oder aufgrund von Art und Grad der Behinderung ist eine Begleitperson notwendig.
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Über mögliche Gebühren entscheidet der Träger der Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit.
Der Antrag auf Schülerbeförderung sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
BM