Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Sie haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn Sie zu Hause, in einer betreuten Wohnanlage oder einer Wohngemeinschaft leben und von der Familie, Bekannten, Freunden oder auch von einem Pflegedienst gepflegt werden. Dies gilt nur, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Pflegehilfsmittel sollen Beschwerden des pflegebedürftigen Menschen lindern, ihm ein selbständigeres Leben ermöglichen und der Pflegeperson zur Pflegeerleichterung dienen.
Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.
Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:
Außerdem können Sie finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zu beantragen. Dazu gehören zum Beispiel technische Hilfen im Haushalt oder Treppenlifter, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Die Antragstellung ist kostenlos.
Keine
MASTD