Zwischenprüfungen finden nur in Berufen statt, in denen die Ausbildungsordnung keine Abschluss- oder Gesellenprüfung in zwei Teilen vorsieht.
Gegenstand der verpflichtenden Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht. Die Zwischenprüfung soll Ihnen und Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Eindruck von Ihrem jeweiligen Leistungsstand geben. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung. Die Ergebnisse der Zwischenprüfung sind für Sie ein wichtiger Indikator, vor allem wenn Sie vorzeitig zur Abschluss- oder Gesellenprüfung zugelassen wollen werden.
Zwischenprüfungen bestehen aus einem schriftlichen Prüfungsteil und ggf. einem weiteren praktischen Prüfungsteil. Beide Prüfungsteile finden in der Regel an unterschiedlichen Tagen statt. Der schriftliche Prüfungsteil findet in vielen Ausbildungsberufen bundesweit an einem festgelegten Tag zur gleichen Uhrzeit statt.
Eine Zwischenprüfung wird von den zuständigen Stellen (z.B. regionale Industrie- und Handels-, Handwerks-, Ärztekammer; landesweite Landwirtschaftskammer u.a.) für alle Auszubildenden etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit durchgeführt.
Wenn Sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen haben, wurde dieses Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle durch Ihr Ausbildungsunternehmen angezeigt. Die zuständige Stelle weiß dadurch, in welchem Zeitraum Sie Ihre Zwischenprüfung ablegen müssen. Sie bzw. Ihr Ausbildungsbetrieb werden von der zuständigen Stelle rechtzeitig in einem Brief oder elektronisch über die anstehende Prüfung benachrichtigt.
Die Durchführung der Zwischenprüfung organisiert die zuständige Stelle in Absprache mit dem ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss nimmt Ihre Prüfungsleistung ab und bewertet diese. Er besteht aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Berufsschullehrkräfte.
Das durch den Prüfungsausschuss festgelegte Prüfungsergebnis wird an die zuständige Stelle übermittelt. Die Ergebnisse erhalten Sie in Form einer Teilnahmebescheinigung
Eine Zwischenprüfung kann für Sie aber entfallen, wenn in Ihrem Ausbildungsverhältnis eine bereits abgeschlossene andere Ausbildung mit mindestens zwei Jahren angerechnet wurde.
Auf Antrag können Sie auch als Umschulungsteilnehmer an einer Zwischenprüfung teilnehmen, dann müssen allerdings Sie bzw. der Maßnahmenträger die Kosten für die Prüfung tragen.