Sie bekommen Übergangsgeld als Leistung zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielsweise für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen.
Ihr bisheriges Bruttoarbeitsentgelt ist im Regelfall die Grundlage für die Berechnung.
Die Höhe Ihres Übergangsgeldes richtet sich ferner nach Ihrer persönlichen Situation, beispielsweise
- ob Sie ein Kind beziehungsweise ein in Ihren Haushalt aufgenommenes Stiefkind haben oder
- ob Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er Sie pflegt oder selbst der Pflege bedarf.
Auch bei einer Maßnahme in Teilzeit erhalten Sie das Übergangsgeld in voller Höhe.
Sie können das Übergangsgeld für die gesamte Dauer Ihrer Maßnahme bekommen.
Können Sie an der Maßnahme allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum Tag des planmäßigen Endes der Maßnahme weitergezahlt.
Für Fehlzeiten aus anderen als gesundheitlichen Gründen steht Ihnen Übergangsgeld nur zu, wenn die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund für die Unterbrechung der Teilnahme anerkennt. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise:
- Eheschließung
- Geburt eines Kindes
- Wohnungswechsel
- Wahrnehmung eines Gerichtstermins.
Das Übergangsgeld wird monatlich nachträglich als Zuschuss gezahlt.
Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit bei Ihrer beruflichen Rehabilitation unterstützt, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.