Die Zuständigkeit obliegt der Kreisverwaltung bzw. der Stadtverwaltung in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten. Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Privatkrankenanstalten sind privat betriebene Einrichtungen, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen.
Die Zuständigkeit obliegt der Kreisverwaltung bzw. der Stadtverwaltung in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten. Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Genehmigung der Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik.
Versagungsgründe sind die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten, bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und Nachteile bzw. Gefahren für Nachbarn oder Mitbewohner.
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
weitere Unterlagen über
Hinweis: Nach der jeweiligen Aufgabenstellung der privaten Anstalt oder Klinik sind zusätzliche Unterlagen erforderlich, die von der zuständigen Stelle je nach Einzelfall angefordert werden.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig.
Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.
Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.
Gemäß dem Gesetz werden nur private Krankenanstalten erfasst, die gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.Tageskliniken, Praxiskliniken oder sonstige Einrichtungen, in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, werden nicht erfasst.
MWVLW