Auf Antrag kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Sie können für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. ei-nen Betrieb, der in mehreren Schichten rund um die Uhr arbei-tet, einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszei-ten stellen, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG). Erfasst sind neben vollkontinuierlich arbeitenden auch teilkontinuierlich ar-beitende Betriebe.
Sie müssen dazu nachweisen, dass, wie und wie viele zusätz-liche Freischichten in Ihrem Betrieb durch die verlängerte Ar-beitszeit erreicht werden können.
Weil Zweck der Bewilligung der Abweichung von den Rege-lungen zur Arbeitszeit bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Erreichung zusätzlicher Freischichten ist, kann die Bewilligung nur erfolgen, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer mehr freie Tage zur Verfügung stehen als ohne die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.
- Sie können für Bau- und Montagestellen einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn z.B. der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmer weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
ArbZG).
Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ar-beitsstellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden; darunter fallen insbesondere Aushub- und Erdarbei-ten, Umbau-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, War-tungs- und Sanierungsarbeiten, Abbau- und Abbrucharbeiten, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauteilen usw.
Montagestellen sind Arbeitsstellen, auf denen i.d.R. vorgefer-tigte Teile oder Baugruppen zu einem fertigen Endergebnis montiert, also zusammengesetzt werden.
- Sie können für Ihren Saison- oder Kampagnebetrieb einen An-trag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn wegen der laufenden Saison bzw. Kampagne ein au-ßergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Saisonbetriebe sind Betriebe, die das ganze Jahr über arbei-ten, in denen aber ihrer Art nach zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist, z.B. Schokoladen-, Honigkuchen- und Spielwarenfabriken, Fremdenverkehrsbetriebe.
Kampagnebetriebe sind Betriebe, die ihrer Art nach auf be-stimmte Jahreszeiten beschränkt sind, z.B. Rübenzucker- und Fruchtkonservenfabriken, Fischräuchereien. Sie müssen i.d.R. die zu einer bestimmten Zeit anfallenden Naturerzeugnisse in kürzester Frist verarbeiten können, damit diese nicht verder-ben.
- Die Verlängerung der Arbeitszeit hängt in allen Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rolle spielen Art und Schwere der Arbeit, Umfang der Arbeitsbereitschaft etc. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Be-langen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Ar-beitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen.
- Außerdem muss die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Durch-schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf die höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchent-lich ausgeglichen werden.