In den folgenden Konstellationen können Sie beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Bewilligung einer Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen zur Ruhezeit beantragen, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen:
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann im öffent-lichen Dienst eine von den Regelungen zur Arbeitszeit (§§ 5 und 11 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit im öffentlichen Dienst bewilligen, wenn die Arbeit-nehmer mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbe-reitschaft beschäftigt werden.
Öffentlicher Dienst sind die Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dazu gehören Bundes- und Landesministerien, ihre nachgeord-neten Behörden, die Verwaltungen der Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien, sonstige Behörden sowie die Ver-waltungen der Kommunen.
Betriebe und Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand die Mehrheit hält, die aber wie jedes andere Unternehmen markt-wirtschaftlich tätig sind (fiskalische Betriebe), können keine Ausnahmebewilligung erhalten.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Eine abweichende Ruhezeit kann auch in Schichtbetrieben ge-währt werden, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schicht-wechsel durchführen zu können.
Die Ausnahmebewilligung ist nur zweimal innerhalb von drei Wochen zulässig und gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Ent-scheidung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung fin-det eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.