Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:
- Weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
- noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten ( Viertes Kapitel SGB XII).
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie:
- Zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
- ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelsatz festgesetzt. Dieser beträgt im Jahr 2022 für:
- Erwachsene: EUR 449,00,
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: EUR 404,00,
- Kinder unter 6 Jahren: EUR 285,00,
- Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: EUR 311,00 und
- Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: EUR 376,00.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
- Klassenfahrten und Schulausflüge,
- persönlichen Schulbedarf,
- Schülerbeförderungskosten,
- ergänzende Lernförderung,
- Mittagessen in Schulen oder
- Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen angemessenen Miet- und Heizkosten.
- In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
- Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
- Sicherung Ihrer Unterkunft oder
- zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
-
- Das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht voll erwerbsgemindert sind,
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
- alleinerziehend sind,
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen zur SchulbildungHilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
- wegen einer Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
- Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung
- Mehrbedarf für Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.