Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die ZB II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.
Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine ZB II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt.
In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sog. „Briefvordruck“ mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt.
Die Ausstellung einer ZB II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses das sog. COC-Papier vorliegt. Natürliche Personen wenden sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technische Daten auf andere Weise ermittelt werden. Dies kann - insbesondere dann, wenn keine Herstellerunterlagen hinsichtlich der Abgase und Geräuschwerte vorliegen - sehr teuer werden.