Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen
Die vorläufige Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig unter Vorlage der vollständigen Unterlagen beantragt wird
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.