Das Ausfuhrkennzeichen ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, dann kann das Ausfuhrkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder des Empfangsbevollmächtigten eines Betroffenen beantragt werden.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.