Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Es gibt zwar keine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung geraten.
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Gebühr: 1,00 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
Gebühr: 19,20 - 37,10 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 202.4 - Erteilung einer Fahrerlaubnis als Ersatz
Die Ausstellung dauert im Standardverfahren ca. zwei Wochen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.