Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Die Bundesländer haben die Zuständigkeiten in ihren Ausführungsvorschriften unterschiedlich geregelt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt im Internet eine genaue Auflistung der Adressen und Telefonnummern dieser Behörden zur Verfügung.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt haben. Der Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ebenfalls für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Pflegezeitgesetz für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu 10 Tage eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen als auch für Beschäftigte, die die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie der Arbeit ganz fernbleiben oder die Arbeitszeit für diesen Zeitraum lediglich verkürzen.
Für die vorgenannten Personen dürfen Kündigungen nur in ganz wenigen, streng geregelten Ausnahmefällen und nur auf Antrag und mit behördlicher Zustimmung ausgesprochen werden.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Entscheidung voraus geht die Prüfung, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterbeschäftigung auch unter Einsatz beratender, technischer sowie finanzieller Hilfen möglich ist.