Wenden Sie sich persönlich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Mit 17 erfolgen die Prüfungen in Theorie und Praxis. Ziel ist es, Fahranfänger so viel praktische Erfahrungen wie möglich mit einem erfahrenen „Lotsen“ sammeln zu lassen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können.
Wenden Sie sich persönlich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
für Bewerber:
für Begleitpersonen:
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde für den Antragsteller und für die Begleitperson nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Gebühr: 5,10 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 201
Gebühr: 7,70 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 202.8
Gebühr: 3,30 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 145
Gebühr: 1,00 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 126
Gebühr: 34,50 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 202.1
Gebühr: 1,50 - 10,00 EURVorkasse: Neinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage_10.htmlGebührennummer 202.9
Eine Antragstellung ist ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Zur Antragstellung der Fahrerlaubnis ab 17 muss der Antragsteller in der Fahrerlaubnisbehörde persönlich vorstellig werden. Eine Bevollmächtigung oder Erledigung allein durch den Erziehungsberechtigten ist nicht möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.