Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie Produzent tierischer Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eiern sind, müssen Sie die Bestimmungen nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen. Demnach gelten für die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel diverse Bestimmungen, die Sie im Umgang mit Tieren bzw. Tierwohl einhalten müssen Darunter fällt zudem eine Mitteilung pro Halbjahr über die antibakteriell eingesetzten Medikamente an die zuständigen Behörde.
Vorsicht: Tierimpfstoffe fallen unter das Tierseuchenrecht und nicht unter das Arzneimittelgesetz.
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen gemäß der Gesetzesgrundlage lediglich den erkrankten Tieren nach Rücksprache mit einem Tierarzt und in der festgelegten Behandlungsmethode verabreicht werden.
Nicht verschreibungspflichte Tierarznei dürfen Sie hingegen einsetzen, wenn:
Der Mitteilung über die im letzten halben Jahre eingesetzten antibakteriell wirksamen Stoffe sind nachfolgende Angaben beizufügen:
Weitere Informationen über den Zusammenhang von Lebensmitteln und Tierarzneimitteln finden Sie zudem auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz.