Für das Besteuerungsverfahren sind unterschiedliche Vordrucke für Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträge und Bescheinigungen erforderlich, die abhängig von den einzelnen Steuerarten sind.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, mit dem Verfahren ELSTER (Elektronische Steuererklärung) die Daten Ihrer Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der elektronische Übermittlungsweg bietet Ihnen folgende Vorteile:
- kürzere Bearbeitungszeit,
- keine Übertragungsfehler im Finanzamt,
- weniger Papier,
- elektronische Bescheiddatenübermittlung,
- Steuerberechnungsfunktion.
Für folgende Steuererklärungen ist eine elektronische Übermittlung gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldung seit dem Jahr 2005,
- Einkommensteuererklärungen (sofern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden) ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung seit dem Jahr 2009,
- Lohnsteuer-Anmeldungen seit dem Jahr 2005,
- Anmeldungen über den Steuerabzug seit dem Jahr 2010,
- Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden,
- Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
- Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,
- Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume,
- die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Ab Anfang 2014 bietet die Steuerverwaltung zusätzlich die Möglichkeit des Belegabrufs an. Diese Funktion (auch „Vorausgefüllte Steuererklärung“ genannt) erlaubt den Abruf von Steuerdaten, die der Steuerverwaltung bereits auf elektronischem Weg von unterschiedlichen Stellen übermittelt wurden. Diese können sodann automatisch in Mein ELSTER oder eine andere kommerzielle Software übernommen werden.
Welche Daten/Belege abgerufen werden können und welche technischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den Belegabruf notwendig sind steht unter: