Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die Anzeige der Heizölanlage muss mindestens 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.