Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Integrationsamts bekommen hat.
Die Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich für
Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung der zuständigen Stelle erteilt und der Bescheid zugestellt wurde.
Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Bitte beachten Sie: Für Anträge auf Zustimmung zur Kündigung ist der elektronische Zugang ausschließlich über die Virtuelle Poststelle (VPS) des Landes Rheinland-Pfalz eröffnet.
MSAGD