Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist durch den Tierarzt, der einen nicht zugelassenen Tierimpfstoff anwenden möchte, an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Abteilung 4, zu richten.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Tiergesundheitsgesetz regelt die Fälle, in denen die oberste Landesbehörde Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Anwendung von in Deutschland nicht zugelassenen Tierimpfstoffen machen kann.
Solche Ausnahmen sind - im Benehmen mit der Zulassungsbehörde - möglich
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist durch den Tierarzt, der einen nicht zugelassenen Tierimpfstoff anwenden möchte, an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Abteilung 4, zu richten.
Anträge können nur durch den entsprechenden Tierarzt veranlasst werden.
Ein entsprechender Antrag für eine Ausnahme eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes finden Sie auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes. Dort liegen auch entsprechende Merkblätter für Tierimpfungen vor.
Eine Liste der zugelassenen Tierimpfstoffe in Deutschland stellt das Paul-Ehrlich-Institut für Sie bereit.
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