Soziale Wohnraumförderung
Im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz spielt die soziale Wohnraumförderung eine zentrale Rolle. In Rheinland-Pfalz unterscheidet man zwischen der Förderung selbst genutzten Wohnraums und der Mietwohnraumförderung. Ergänzend dazu werden Genossenschaften gefördert.
Es sollen solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum unterstützt werden, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
Umgesetzt werden die Förderprogramme von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Es wird auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Informationen zur Wohnraumförderung finden Sie auf der Homepage des ISB.
Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der ISB sowie durch Zuschüsse. Als Investitionsanreiz während der Dauer des niedrigen Marktzinsniveaus wurden einmalige Tilgungszuschüsse eingeführt. Diese verringern das Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung, sodass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.
Zur Erreichung der Klimaschutzziele soll der klimagerechte soziale Wohnungsbau gefördert werden. Der Bund hat in Umsetzung des Klimaschutz-Sofortprogramms der Bundesregierung vom 23. Juni 2021 und der damit verbundenen Bereitstellung von zusätzlichen Bundesmitteln für den energetisch hochwertigen Neubau oder die energetische Modernisierung von Sozialwohnungen die „Verwaltungsvereinbarung Klimagerechter Sozialer Wohnungsbau 2022“ auf den Weg gebracht.
Demzufolge sind als zusätzliche Anforderungen bei neu geschaffenem Wohnraum mindestens der Effizienzhausstandard 55 (hier gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) und bei der Modernisierung von Wohnraum der Effizienzhausstandard 85 erreicht werden.
Die neue Verwaltungsvorschrift „Sonderprogramm zur Förderung des klimagerechten sozialen Wohnungsbaus“ regelt in Ergänzung zu den Programmen der klassischen sozialen Wohnraumförderung die Ausgestaltung der Förderung des klimagerechten sozialen Wohnungsbaus in Rheinland-Pfalz.
Damit werden gleichzeitig die Ziele der Landesregierung zur Weiterentwicklung der Förderprogramme im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz, ökologische Baustoffe und bedarfsgerechte Anpassung der Förderkonditionen umgesetzt.
Übersicht Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung ab 15. Juni 2022
Kooperationsvereinbarungen
Im Jahr 2019 wurden Kooperationsvereinbarungen eingeführt. Das Land Rheinland-Pfalz möchte mit Gemeinden Kooperationsvereinbarungen zur Stärkung des geförderten Wohnungsbaus schließen. Damit sollen die Errichtung sowie die Förderung von Wohnraum für den Zeitraum von drei Jahren in einer Gemeinde vereinbart werden. Gleichzeitig kann damit eine Verständigung über die Durchführung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen einer Gemeinde für geförderten Mietwohnungsbau getroffen werden (Muster Kooperationsvereinbarung).
Gemeinden, die eine Kooperationsvereinbarung mit dem Land abschließen und eine Quote für geförderten Wohnungsbau in Höhe von mindestens 25% in neuen Baugebieten eingeführt haben, können über eine Zuschussförderung finanzielle Anreize erhalten. Siehe: Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)
Die Förderung von selbst genutztem Wohnraum erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen der ISB und Tilgungszuschüssen.
Förderfähig sind der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau, der Ankauf, der Ankauf mit baulichen Maßnahmen (Ausbau, Umwandlung, Umbau, Erweiterung oder Modernisierung), der Ausbau, die Umwandlung, der Umbau oder die Erweiterung. Tilgungszuschüsse werden in Höhe von bis zu 7,5% des Darlehens gewährt.
Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird mit zinsverbilligten Darlehen der ISB gefördert.
Daneben wird auch die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum gefördert. Dabei können Tilgungszuschüsse in Höhe von bis zu 15% des Darlehens gewährt werden.
Steuerliche Hinweise
Zu beachten ist, dass im Fall der Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung in der Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreier Zuschüsse die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden für die jeweils geförderte Maßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei weiteren steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an Ihren steuerlichen Berater.
Es gelten die folgenden Verwaltungsvorschriften:
- Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen zu überlassen.
Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass die Förderempfängerin oder der Förderempfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt.
Mit verbesserten Konditionen der Mietwohnungsbauförderung soll die Schaffung von neuen Sozialmietwohnungen angekurbelt werden.
Einkommensgrenzen für Mieterhaushalte in den Mietwohnraumförderprogrammen
Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der ISB sowie durch Zuschüsse.
Die Tilgungszuschüsse sind nach Fördermietenstufen gestaffelt und je nach der Zweckbestimmung bzw. je nach Miet- und Belegungsbindung ausgestaltet. Die Höhe der Tilgunszuschüsse bewegt sich bei der Mietwohnungsbauförderung zwischen 10 und 35% der Grunddarlehen. Bezogen auf Zusatzdarlehen werden Tilgungszuschüsse landesweit einheitlich (in Höhe von bis zu 25%) gewährt.
Das Förderinstrument der Tilgungszuschüsse wird auch für die Förderung von Studierendenwohnheimen, für die Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften, die Modernisierungsförderung sowie die Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende bereitgestellt.
Steuerliche Hinweise
Die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) beträgt pro Jahr 2 % (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes. Diese mindern sich durch die gewährten Tilgungszuschüsse bei der Inanspruchnahme von ISB-Darlehen nicht.
Tilgungszuschüsse bei einer Inanspruchnahme von ISB-Darlehen und Zuschüsse zum Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten stellen Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar und sind grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern.
Zuflusszeitpunkt ist der Beginn der Rückzahlung des Darlehens. Der Vermieter kann alternativ zur einmaligen Versteuerung im Jahr des Zuflusses die Einnahmen auch auf mehrere Jahre (Dauer der Bindung) verteilen.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Soziale Mietwohnraumförderung – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Bei weiteren steuerlichen Fragen, insbesondere bei gewerblicher Vermietung, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an ihren steuerlichen Berater.
Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften
Gemeinschaftliches Wohnen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es gilt daher neue Wohnformen, möglichst in barrierefreien Wohnungen, zu unterstützen.
Das selbstbestimmte Wohnen hat für die meisten Menschen nach wie vor oberste Priorität – nicht nur für ältere Menschen mit Pflegebedarf, sondern auch für Menschen mit Behinderung.
Mit der Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen soll älteren Menschen mit Pflegebedarf, pflegebedürftigen volljährigen Menschen sowie volljährigen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben ermöglicht werden.
Das Darlehensangebot mit Tilgungszuschüssen richtet sich an Investoren, die Gemeinschaftswohnungen für ambulant betreute Wohngruppen schaffen.
Mit der Förderung von Gemeinschaftswohnungen für Wohngemeinschaften wird der Bau von Gemeinschaftswohnungen für ältere Menschen, Auszubildende und Studierende finanziell unterstützt.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Förderung von Wohnraum für Studierende (Studierendenwohnheime)
An Standorten von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen soll mit diesem Programm zur Förderung des Baus sowie der Modernisierung von Studierendenwohnheimen die Wohnraumversorgung der Studierenden in Rheinland-Pfalz nachhaltig verbessert werden. Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) sowie Tilgungszuschüssen. Des Weiteren wird der Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an Wohnheimplätzen in bestehenden Studierendenwohnheimen mittels Zuschussförderung unterstützt.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Förderung von Wohnraum für Studierende (Studierendenwohnheime) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Modernisierung von Mietwohnungen
Die Modernisierung von Mietwohnraum, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, wird mit zinsverbilligten Darlehen durch das Land Rheinland- Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt. Tilgungszuschüsse werden in allen Fördermietenstufen einheitlich in Höhe von bis zu 25 % der Darlehen gewährt.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende
Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um das Wohnungsangebot für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu verbessern.Gefördert werden bauliche Maßnahmen durch die ein Gebäude für Flüchtlinge und Asylbegehrende ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (Arbeitsfassung) - gültig ab 15.06.2022
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
Klimagerechte Soziale Mietwohnungsbauförderung:
Als zusätzliche Anforderung muss bei neu geschaffenem Wohnraum (Neubau, einschließlich des Ersterwerbs, Ersatzneubau, Ausbau oder Umbau, Umwandlung oder Erweiterung) mindestens der Effizienzhausstandard 55 (BEG) erreicht werden.
Die Grunddarlehen sowie die Tilgungszuschüsse sind höher als bei der klassischen sozialen Wohnraumförderung. Die Bindungen (Belegungs- und Mietbindungen) sind jeweils um fünf Jahre länger als bei den Programmen der klassischen sozialen Mietwohnungsbauförderung. Zudem werden zusätzliche Zusatzdarlehen gewährt für das Bauen mit Holz sowie bei der ausschließlichen Verwendung von ökologischen Dämmstoffen sowie bei der Erreichung noch höherer Effizienzhausstandards.
Klimagerechte Modernisierungsförderung von Mietwohnungen:
Als zusätzliche Anforderung muss bei der Modernisierung von Mietwohnraum mindestens der Effizienzhausstandard 85 (BEG) erreicht werden.
Der Förderhöchstbetrag sowie die Tilgungszuschüsse sind höher als bei der klassischen sozialen Wohnraumförderung; die Belegungs- und Mietbindungen sind um fünf Jahre verlängert.
Klimagerechte Förderung von selbst genutztem Wohneigentum:
Die Effizienzhausstandards 55 (bei neu geschaffenem Wohnraum) bzw. 85 (bei der Modernisierung) müssen erfüllt sein.
Es werden höhere Tilgungszuschüsse gewährt als bei der klassischen Wohneigentumsförderung.
Die folgenden Verwaltungsvorschriften finden Anwendung:
- Sonderprogramm zur Förderung des klimagerechten sozialen Wohnungsbaus – Arbeitsfassung (gültig ab 15.06.2022)
- Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) – konsolidierte Arbeitsfassung (gültig ab 15. Juni 2022)