Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Datenschutz im WWW?

Ein Überblick über Gesetze

Ziel der Datenschutzgesetze ist es also, das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung umfassend zu gewährleisten. Wenn es darum geht, die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit eigenen und fremden Daten vor allem im Internet ausfindig zu machen, kommen in Betracht:

Das Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz stammt ursprünglich aus einer Zeit, als es noch kein Internet gab. Ausdrückliche Regelungen zu Fragen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung des Internets in Zusammenhang stehen (Bewertungsportale, Soziale Netzwerke), wird man dort deshalb nicht finden.

Das Telemediengesetz

Das im Jahr 2007 in Kraft getretene neue Telemediengesetz (TMG) regelt bspw. den Schutz der anfallenden personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Telemediendiensten gegenüber dem Diensteanbieter. Telemedien sind zum Beispiel:

  • Angebote im Bereich der Individualkommunikation
    (z.B. Telebanking, E-Mail-Datenaustausch, Instant Messenger-Dienste, Chats);
  • Angebote von Waren und Dienstleistungen in Abrufdiensten (sogenanntes Onlineshopping wie bei ebay) oder in elektronisch abrufbaren Datenbanken
    (z.B.Video on Demand oder Video-Streaming, Wikipedia);
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen
    (Online-Computerspiele);
  • Online Communities und Mischformen wie Microbloggingdienste
    (z.B. Twitter)

Kurz: Telemedien sind alle Dienste, die im Internet genutzt werden können!

Grundsätze der Datenverarbeitung

Die datenschutzrechtlichen Regelungen in TMG, BDSG und TKG gehen von den Grundsätzen

  • der informierten Einwilligung,
  • des Systemdatenschutzes und
  • der Datensparsamkeit bzw. Datenvermeidung aus.

Informierte Einwilligung – Aufklärung der Nutzer

Wie auch im Bundesdatenschutzgesetz ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Online-Bereich nur zulässig, soweit sie gesetzlich gestattet ist oder der Betroffene einwilligt. Es gilt der Grundsatz der informierten Einwilligung, das bedeutet, dass der Betroffene über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Nutzung seiner Daten vor deren Erhebung zu unterrichten ist. Das geschieht üblicherweise in den Datenschutzerklärungen auf den entsprechenden Seiten. Auch hat der Nutzer das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltlich – auch auf elektronischem Wege und auch bei kurzfristiger Speicherung der Daten – zu verlangen.

Systemdatenschutz – Technische Vorkehrungen

Der Systemdatenschutz, ein sehr technischer Begriff, aber eine wirklich wichtige Sache, soll bewirken, dass bereits die Verarbeitung personenbezogener Daten einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegt. Man versucht nämlich, durch geschaffene Strukturen wie eine dateneinsparende Organisation der Übermittlung, der Abrechnung und Bezahlung sowie die technisch-organisatorische Trennung der Verarbeitungsbereiche – Bestands- und Nutzungsdaten werden z.B. unterschieden und getrennt voneinander geregelt – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden.

Die Erstellung von Nutzungsprofilen ist außerdem nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig. Die Rückführbarkeit der Pseudonymisierung muss außerdem technisch-organisatorisch ausgeschlossen sein. Dem Diensteanbieter ist es auch nur dann gestattet, Abrechnungsdaten auch für die Aufklärung der missbräuchlichen Inanspruchnahme seiner Dienste zu nutzen, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Missbrauchsfall vorliegen. Personenbezogene Nutzungsdaten sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, sofern es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

Brauchen wir ein Internetdatenschutzgesetz?

Es gibt nicht wenige Stimmen, die behaupten, das Telemediengesetz, Bundesdatenschutzgesetz etc. würde nicht mehr den Erfordernissen der neuen Internetwelt entsprechen. Dazu schreibt Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, in seinem Blog u. a. Folgendes:

„… das Telemediengesetz (enthält) enge Vorgaben für die Anbieter von Internet-Diensten, etwa zum Umgang mit den Nutzungsdaten. Hier besteht also eher ein Umsetzungs- als ein Gesetzgebungsdefizit. (…) Gesetzlichen Regelungsbedarf sehe ich eher im Hinblick auf die Verwertung personenbezogener Daten. So wäre es tatsächlich sinnvoll zu verbieten, dass Informationen über die Gesundheit, sexuelle Orientierung oder vergleichbar sensiblen Charakters außerhalb des von den Betroffenen bestimmten Kontextes verwendet werden, auch dann, wenn der Betroffene sie über das Internet zugänglich gemacht hat. Im diskutierten Fall der Personalauswahl könnten derartige Vorgaben in einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz erfolgen, das Vertreter/innen aller im Bundestag vertretenen Parteien für die nächste Legislaturperiode angekündigt haben“.

(Quelle www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=438, Stand: 13.10.09, 15.30 Uhr)

Das Recht am eigenen Bild

Ein weiteres Gesetz, das u.a. betroffen ist, wenn Fotos oder z.B. Webcam-Aufnahmen

  • gemacht werden,
  • weitergegeben oder kopiert werden,
  • im Internet veröffentlicht werden,

ist das Recht am eigenen Bild, auch Bildnisrecht genannt. Es ist, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine Facette des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verortet im Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22 KUG).

Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob eine Ablichtung, die ihn zeigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Dies ist – wie die JIM-Studie zeigt – besonders im Falle von Sozialen Netzwerken, mit der Möglichkeit, Fotoalben anzulegen und Personen (bzw. deren Profile) auf Bildern zu verlinken, von großer Bedeutung. Vor jeder Veröffentlichung muss daher die Frage geprüft werden, ob eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist!
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, in denen Fotografien auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, z.B.

  • wenn die abgelichteten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und nicht Zweck der Aufnahme sind;
  • für Bilder von Veranstaltungen und Versammlungen: wenn auf den Bildern die Veranstaltungen als solche und nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen;
  • wenn sie Personen der Zeitgeschichte (also insb. Prominente) zeigen.

Das bloße Anfertigen von Fotos/Aufnahmen einer Person ist nicht grundsätzlich unzulässig. Besteht allerdings die Annahme, dass ein Bild, das gerade von Ihnen gemacht wurde, veröffentlicht wird, und Sie möchten das nicht, können Sie von dem Fotografen die sofortige Löschung des Bildes fordern. Unzulässig und strafbar sind jedenfalls heimliche/unbefugte Aufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird! (§ 201a Abs. 1 StGB) Vorsicht bei Fotos oder Webcam-Übertragungen aus Umkleideräumen, Solarien, Toiletten, Arztzimmern etc! Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts kann neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen: Betroffene haben die Möglichkeit, neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.