Wie entsteht eine Altersfreigabe für ein digitales Spiel?
Die Entscheidung, ab welchem Alter ein Spiel freigegeben wird
Die Prüfung und Bewertung von Spielen liegt in der Verantwortung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) und erfolgt in Kooperation mit der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Die USK ist eine Selbstkontrolleinrichtung der SpieleVideospieleindustrie.
Die Prüfung
Vor der eigentlichen Prüfung wird das Spiel von einem Tester vollständig unter die Lupe genommen, der es im Anschluss den Jugendschutzsachverständigen vorstellt. Den Vorsitz des Gremiums hat ein sogenannter Ständiger Vertreter der OLJB, dem die endgültige Entscheidung über die Altersfreigabe obliegt. In der Regel sitzen vier weitere unabhängige Sachverständige im Ausschuss. Um Unvoreingenommenheit zu gewährleisten, sind dies z.B. Journalisten, Jugendschutzbeauftragte, Pädagogen oder andere Sozialwissenschaftler, aber niemals Beschäftigte aus der Hard- und Softwareindustrie.
Die Gutachter haben die Möglichkeit folgende Einschätzungen zu vergeben:
- „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
- „Freigegeben ab 6 Jahren“
- „Freigegeben ab 12 Jahren“
- „Freigegeben ab 16 Jahren“
- „Keine Jugendfreigabe“, das bedeutet ab 18 Jahren
- Die Verweigerung eines Kennzeichens
Worauf achtet das Gremium?
Stuft der Gutachterausschuss das Spiel als „jugendbeeinträchtigend“ ein, erhält es eine altersentsprechende Kennzeichnung. Falls der Prüfungsausschuss zum Schluss gekommen ist, dass das Spiel sogar „jugendgefährdend“ ist, wird eine Alterskennzeichnung verweigert - das Spiel erhält kein Kennzeichen.
Der betroffene Hersteller des digitalen Spiels kann genauso wie der vorsitzende Ständige Vertreter gegen die vom Gremium getroffene Entscheidung Einspruch einlegen, was ein erneutes Berufungsverfahren auslöst. Sowohl die Obersten Landesjugendbehörden als auch die Anbieter können gegen das Ergebnis des Berufungsverfahrens Einspruch erheben und eine abschließende Klärung durch ein sogenanntes Appelationsverfahren herbeiführen lassen.
- Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien beantwortet die Frage: Was ist jugendgefährdend?
Ergebnis: Kein Kennzeichen
Wurde einem Spiel ein Kennzeichen verweigert, darf es nicht an Kinder und Jugendliche verkauft und muss mit einem eindeutigen Hinweis versehen werden. Zudem besteht für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Möglichkeit, das Spiel zu indizieren, d.h. auf den Index für jugendgefährdende Medien zu setzen. Für jeden Spielehersteller ist es daher wichtig, im Regelverfahren der USK eine Kennzeichnung des Spiels zu erlangen, um ein mögliches Indizierungsverfahren zu vermeiden.
Der Index (Die Liste mit jugendgefährdenden Medien)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist abschließend dafür zuständig, ob ein Spiel auf den Index (Liste der jugendgefährdenden Medien) gesetzt wird, also als entwicklungsgefährdend eingestuft wird oder nicht. Man findet indizierte Medien z.B. im nicht öffentlich einsehbaren „ab 18“-Bereich einer Videothek oder in einem Erotik-Laden.
Keine pädagogischen Empfehlungen
Die erteilten Altersfreigaben sind nicht als pädagogische Empfehlungen zu verstehen. Ein Spiel, das ohne Altersbeschränkung freigegeben wird, muss für einen Fünfjährigen nicht unbedingt „spielbar“ sein. Die Komplexität des Spiels oder auch die feinmotorischen Anforderungen können das Kind eventuell überfordern. Ob das Spiel für Ihr Kind geeignet ist, sollten Sie sowohl von der Altersfreigabe als auch vom individuellen Entwicklungsstand abhängig machen. Spielen Sie das Spiel am besten vorab einmal selbst, nur so können Sie sich ein Bild davon machen, ob es für Ihr Kind geeignet ist oder nicht.