Urheberrecht: Fremde Inhalte hochladen und posten

Nutzer sollten sich also grundsätzlich überlegen, wie sie fremde Inhalte auf Facebook zugänglich machen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit der eigenen Profilseite so umgehen, wie er es auch bei einer eigenen Webseite tun würde, zumindest im Umgang mit fremden Inhalten.

Nutzer können nichts falsch machen, wenn sie keine fremden Inhalte in ihr Profil hochladen oder sich vorher die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen. Besondere Vorsicht ist vor allem bei Profilbildern geboten. Hier gab es immer wieder Änderungen durch Facebook, derzeit sind Profilbilder stets für alle im Netz sichtbar und somit unzweifelhaft öffentlich. Gerade Nutzer, die geschützte Fotos von Stars oder Comicfiguren nutzen, gehen damit das Risiko einer Abmahnung ein. Das gilt besonders dann, wenn sie in den Einstellungen erlauben, dass Suchmaschinen ihr Profil anzeigen können.

Sonderfall Creative Commons: Teilen erwünscht

Anders ist es mit Inhalten unter Creative Commons-Lizenzen. In abgestuftem Rahmen kann ein Urheber mit diesen Lizenzen festlegen, dass andere die Inhalte ohne Nachfrage verwenden dürfen, solange sie sich an Bedingungen wie etwa die Namensnennung halten. Facebook macht es den Nutzern jedoch nicht immer einfach, Creative Commons-Inhalte richtig zu verwenden. Angaben in den Metadaten von Fotos etwa gehen größtenteils verloren, spezielle Markierungen für Creative Commons-Inhalte sind bei Facebook aktuell nicht möglich.

Praktisch dürfte das daraus resultierende Risiko aber überschaubar sein, wenn man zum Beispiel den Urheber und die Lizenz begleitend zum Bild dazuschreibt. Alternativ lassen sich solche Angaben vor dem Hochladen direkt ins Bild einarbeiten. Generell gilt: Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten sind in den Creative Commons-Lizenzen ausdrücklich nicht geregelt, sondern müssen gegebenenfalls separat geklärt werden.

Verlinken auf fremde Inhalte

Das Verlinken auf fremde Inhalte ist in der Regel urheberrechtlich kein Problem. Nur in einigen Ausnahmen gilt das nicht, zum Beispiel dann, wenn Inhalte kostenpflichtig hinter Paywalls (Bezahlschranken) zugänglich gemacht werden. Facebook blockiert daneben auch von sich aus das Versenden und Verbreiten von Links auf bestimmte Plattformen, etwa bekannte Torrent-Portale.

In Einzelfällen kann ein Link jedoch auch aus anderen Gründen problematisch sein. Ein Beispiel dafür wäre es, wenn volksverhetzende – also strafbare – Inhalte zusammen mit dem Kommentar „So ist es!“ verlinkt werden. Ausführliche Informationen dazu finden sich im Artikel Wann man für fremde Inhalte haftet – und wie man es verhindern kann aus dieser Themenreihe.

Sonderfall Vorschaubilder

Rechtlich nicht ganz leicht einzuordnen sind die Vorschaubilder, die Facebook automatisch erstellt, wenn man einen Inhalt verlinkt. Verweist man zum Beispiel auf einen Presseartikel, erscheint eine Mini-Ausgabe des Originalfotos neben der Überschrift und dem Vorspann des Textes. Wegen solcher Minibilder auf Facebook gab es auch bereits einzelne Abmahnungen.

Urheberrechtlich lassen sich die Vorschaubilder unterschiedlich bewerten. Manche Experten vergleichen sie mit der Bildersuche bei Suchmaschinen: Rechteinhaber, die sich technisch nicht dagegen wehren, dass ihre Fotos dort als Vorschaubild auftauchen, dürften auch nicht gegen Vorschaubilder bei Facebook vorgehen. Sie sollten nach dieser Ansicht also normalerweise unproblematisch sein. Andere meinen, dass wie bei regulären Fotos jede Nutzung vom jeweiligen Rechteinhaber oder über den Webseitenbetreiber einzeln erlaubt werden muss.

Unabhängig von der rechtlichen Diskussion über Vorschaubilder empfiehlt sich dennoch eine gewisse Gelassenheit – jedenfalls dann, wenn man Facebook als Privatperson nutzt. Meldungen über drohende Abmahnwellen haben sich bis jetzt als übertrieben herausgestellt. Das Risiko, wegen Vorschaubildern eine Abmahnung zu bekommen, dürfte de facto zumindest dann gering sein, wenn Inhalte nur für „Freunde“ sichtbar sind und man eingestellt hat, dass das eigene Profil für Suchmaschinen nicht sichtbar sein soll. Wer auf Nummer sicher gehen will, schaltet die Vorschaubilder aus. Fährt man vor dem Teilen eines Links über das Vorschaubild, erscheint dort ein Kreuz, um es abzuschalten.

Videos einbetten

Gängige Praxis ist es, fremde Videos auf dem Facebook-Profil einzubetten, etwa von YouTube oder über die Facebook-eigene Videofunktion. Es lassen sich zwar Fälle konstruieren, in denen ein Facebook-Nutzer mithaften könnte, wenn er fremde Videos in seinem Profil einbettet, die Urheberrechte verletzen. Allerdings wären das Extremfälle. Der Europäische Gerichtshof hat hier entschieden, dass für das Einbetten urheberrechtlich dasselbe gilt, wie für das Verlinken. Einbettungen von Videos bedürfen in der Regel also keiner Erlaubnis des Rechteinhabers und sind hiernach zulässig.

Anders ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch, wenn die Quelle des eingebetteten Videos nicht rechtmäßig ist: Videos, die Urheberrechte offensichtlich verletzen – etwa von der Kinoleinwand abgefilmte Hollywood-Blockbuster – sollte man daher generell nicht einbetten, auch nicht auf Facebook. Im klassischen Fall eines Musikvideos auf Portalen wie YouTube, Vimeo und anderen dürfte die Quelle aber nicht „offensichtlich rechtswidrig“ im Netz stehen – schließlich nutzt etwa YouTube ein Filtersystem und viele Rechteinhaber haben Verträge mit den Betreibern der Videoportale geschlossen. Wie beim Verlinken sollte man aber erkennbar strafbare Inhalte – etwa volksverhetzende Propaganda – nicht einbetten.

Haftung für Urheberrechtsverstöße Dritter

Offen bleibt die Frage, ob Facebook-Nutzer als „Störer“ mithaften, wenn Dritte auf dem eigenen Profil einen Urheberrechtsverstoß begehen. In Deutschland sorgte 2012 ein Fall für Aufsehen, bei dem eine Kanzlei die Veröffentlichung eines Gummi-Enten-Fotos abmahnte. Ein Nutzer hatte es auf die Chronik einer Facebook-Fanseite gepostet. Zu einer Gerichtsentscheidung in der Sache kam es aber nicht, die Streitparteien einigten sich außergerichtlich.

Private Facebook-Nutzer können hier gelassen bleiben und müssen es deshalb nicht abstellen, dass andere Inhalte auf ihre Chronik posten dürfen. Erst wenn Nutzer über rechtswidrige Inhalte informiert wurden und diese trotzdem nicht entfernen, können sie zur Verantwortung gezogen werden (siehe auch den Text Wann man für fremde Inhalte haftet in dieser Themenreihe).