Welche Rechte gibt der Nutzer an Facebook ab?
Immer wieder hört man, dass Nutzer alle Rechte an ihren Inhalten verlieren, wenn sie diese auf Facebook posten. Das ist pauschal nicht richtig: Bestimmte, sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte kann man nach deutschem Recht gar nicht übertragen. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Anerkennung der eigenen Urheberschaft.
Die Frage ist allerdings, welche Verwertungsrechte man als Nutzer Facebook einräumt, wenn man ein eigenes, vom Urheberrecht geschütztes Werk hochlädt – im Facebook-Jargon „IP-Inhalt“ genannt. Hier heißt es in den Nutzungsbedingungen: „Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz)“ (Stand Oktober 2015).
In diesem Zusammenhang ist noch nicht endgültig geklärt, inwieweit solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überhaupt rechtlich wirksam sind. Verbraucherschützer haben die Urheberrechtsklausel und andere Bestimmungen aus den Nutzungsbedingungen bereits vor Gericht angefochten. Bislang haben das Landgericht und ebenso das Kammergericht Berlin die Urheberrechtsklausel für ungültig erklärt, da sie unklar und zu weitgehend sei.
Aber einmal angenommen, die Klausel wäre wirksam: Was bedeutet diese Erlaubnis nun konkret? Geld kann der Urheber demnach von Facebook für die weltweite Nutzung seiner Werke nicht verlangen („gebührenfrei“). „Nicht-exklusiv“ bedeutet, dass ein Nutzer mit seinen Werken außerhalb von Facebook weiterhin machen kann, was er will. Es handelt sich um ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht, das Facebook eingeräumt wird. Er dürfte seine Fotos also woanders veröffentlichen und die Nutzungsrechte anderen verkaufen.
Schwieriger ist die Frage, was aus den Worten „übertragbar“ und „unterlizenzierbar“ folgt. Theoretisch dürfte Facebook hierdurch Dritten erlauben, die Werke eines Mitglieds zu nutzen und selbst Lizenzen hierfür zu erteilen. Wie weit die Nutzung gehen darf, bleibt aber unklar, da die Nutzungsarten nicht konkret genannt werden.
Plattformbetreiber wollen meist möglichst viele Rechte vom Nutzer, um sich für alle Fälle abzusichern. Es leuchtet zum Beispiel auch ein, dass Facebook die Fotos Freunden anzeigen darf – dafür postet man sie schließlich. Doch dürfte Facebook beispielsweise einem anderen Unternehmen erlauben, ein Urlaubsfoto des Nutzers im Rahmen von Werbung zu nutzen? Das Kammergericht Berlin meinte zu solchen Fragen: Formulierungen wie die, dass das Unternehmen die Inhalte „auf oder in Verbindung mit Facebook“ nutzen dürfe, seien „völlig konturenlos“. Eine unentgeltliche Nutzung für alle möglichen Zwecke widerspreche zudem dem Grundsatz der angemessenen Vergütung.