Kreativ, vielfältig und meistens verboten: Remixes und Mashups
Autor: Ilja Braun
Texte, Töne, Bilder, Filme, Spiele: Der Fundus an digitalem Medienmaterial ist im Netz schier unerschöpflich. Wer es nicht nur konsumieren, sondern auf neue Weise verwenden will, gerät schnell an rechtliche Grenzen.
Remix und Mashup erleben im Internet seit vielen Jahren eine neue Blüte. Unklar ist jedoch häufig die rechtliche Situation. Worauf muss man achten, wenn man Remixes und Mashups herstellt oder diese veröffentlichen möchte? Muss man sich immer eine Erlaubnis einholen? Wo liegen mögliche Stolpersteine?
Aktualisierte Version 2017
Was sind Remixes und Mashups?
Ursprünglich stammen beide Begriffe aus der Musik. Bei einem „Remix“ wird ein Lied oder ein Musikstück technisch bearbeitet und, wie der Name schon sagt, neu abgemischt. Bei „Mashups“ werden zwei oder mehr unterschiedliche Songs miteinander „vermanscht“, etwa ein Rhythmus-Background der Beatles mit einer Rap-Gesangsspur.
Musik-Remixes und -Mashups
Auch die Macher von Musik-Remixen oder -Mashups müssen Rechte und Lizenzbedingungen beachten. Nur so lange sich alles innerhalb der eigenen vier Wände abspielt, gibt es mit einer solchen Bearbeitung und Umgestaltung keinerlei rechtliche Probleme. Die Künstler haben von Rechts wegen keinen Einfluss darauf, was im privaten Bereich mit ihren Werken angestellt wird, auch wenn es möglicherweise ihren künstlerischen Intentionen zuwiderläuft. Wer Texte, Fotos, Musik oder Filme nur zu Hause am eigenen Rechner editiert und remixt, braucht sich daher keine Sorgen zu machen.
Sobald die Sache aber öffentlich wird und über den privaten Bereich hinausgeht, sieht es anders aus. Öffentlichkeit fängt nicht erst bei Spotify oder iTunes an, also bei der kommerziellen Verwertung. Bereits wenn man die neuen Songs auf YouTube hochlädt, sind sie öffentlich, auch wenn man kein Geld dabei verdient. Dann müssen vorher alle um Erlaubnis gefragt werden, die an dem Ausgangsmaterial irgendwelche Rechte halten. Das sind zum einen die Urheber, also die Komponisten und Textdichter, zum anderen die sogenannten Leistungsschutzberechtigten, die ausführenden Musiker und Labels. Das können ganz schön viele Beteiligte sein, je nachdem, wie viele Songs in einem Mashup zusammenkommen.
Was macht man nun, wenn man ein Mashup oder einen Remix veröffentlichen will? Leider reicht es nicht, bei der GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“) nachzufragen, bei der man zum Beispiel Coverversionen anmelden muss, wenn man sie veröffentlichen möchte. Remixe und Mashups sind nicht einfach Wiedergaben eines Werks, sondern kreative Bearbeitungen. Und da hat die GEMA nichts zu sagen. Vielmehr entscheiden stets die Urheber selbst, ob sie die Erlaubnis dazu erteilen möchten und wie viel Geld sie ggf. dafür verlangen. Man muss also alle Komponisten und Textdichter direkt oder über ihre Musikverlage kontaktieren und verhandeln, bevor man Remixe oder Mashups veröffentlichen darf.
Damit ist es aber nicht getan: Selbst wenn die Urheber zustimmen, muss man in der Regel zusätzlich die Genehmigung der Leistungsschutzberechtigten einholen. Es sind nämlich nicht nur die Komponisten und Textdichter, die hier ein Wörtchen mitzureden haben, sondern auch die Bands und Sänger beziehungsweise deren Produzenten, die den Song eingespielt haben.
Möglicherweise haben die Interpreten, die mit der Musik auf der Bühne oder im Studio stehen, die Songs nicht selbst geschrieben. Dann haben sie zwar auch keine Urheberrechte daran, aber ihre eigene Leistung, also die konkrete Aufnahme des jeweiligen Tracks, ist ebenfalls geschützt. Denn sie ist schließlich auch eine künstlerische Leistung. Daneben hat auch der Produzent eine Leistung erbracht, meist eine organisatorische und finanzielle. Die entsprechenden Rechte liegen in der Regel beim Plattenlabel. Deshalb muss man auch dort unbedingt fragen, wenn man die Aufnahme eines Songs remixen oder einen Ausschnitt aus einer Aufnahme verwenden will (Sampling).
Ausnahme: Kunstfreiheit kann mehr erlauben
Die Pflicht zur Rechteklärung gilt in der Regel auch dann, wenn der verwendete Ausschnitt extrem kurz ist. Anders als häufig angenommen gibt es keine feste Grenze (etwa einige Sekunden), unterhalb derer man Ausschnitte übernehmen darf. Häufig sind solche kurzen Ausschnitte zwar nicht urheberrechtlich geschützt, aber durch Leistungsschutzrechte. Man muss also im Zweifel auch dann fragen, wenn man ein kurzes Gitarrenriff oder eine Schlagzeugsequenz aus einer ganz bestimmten Aufnahme verwenden will. Musiker und Produzenten haben unter Umständen viel Zeit und Geld investiert, um diese paar Sekunden genau so hinzukriegen. Auch bei extrem kurzen Samples braucht man in der Regel eine Genehmigung, bei längeren Ausschnitten sowieso.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Sampling aber auch ohne solche Genehmigung möglich, wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt. Im Streit zwischen dem Produzenten Moses Pelham und der Band Kraftwerk entschied es: Samples, die Pelham verwendete, können im Interesse der Kunstfreiheit auch ohne Rechteklärung an der verwendeten Aufnahme erlaubt sein. Dabei seien mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
- der künstlerische und zeitliche Abstand zwischen beiden Werken,
- wie bedeutsam die entlehnte Sequenz ist,
- wie stark die Verwertung des alten Werks leiden könnte,
- wie bekannt das Werk ist.
Ob diese Faktoren gegeben sind, muss jedoch immer im Einzelfall betrachtet werden. Wer sich auf dieses Urteil berufen will, sollte wissen, dass die Einschätzungen dazu selbst unter Rechtsexperten sehr unterschiedlich ausfallen können.
Die entsprechenden Rechte im Einzelfall wasserdicht zu klären, kann nicht nur teuer werden, sondern auch sehr kompliziert. Selbst große professionelle Labels, die eine eigene Abteilung für das sogenannte Rechte-Clearing haben, bekommen das oft nicht hin und raten den Künstlern, die sie unter Vertrag haben, eher von solchen Experimenten ab.
Video-Mashups
Noch komplizierter wird es im Filmbereich. Bei Video-Mashups werden häufig unterschiedliche Filmsequenzen kombiniert und mit Musik unterlegt, die ebenfalls aus mehreren Quellen stammen kann. Ein bekanntes Genre ist das Trailer-Mashup: Zwei oder mehrere Filmtrailer zu aktuellen Spielfilmen werden in neuartiger Weise zusammengeschnitten. Dabei kann durch sogenanntes „Genre-Crossing“ ein satirischer Effekt entstehen, wenn beispielsweise der Werbetrailer für einen romantischen Liebesfilm mit Szenen aus einem Horror-Movie kombiniert wird.
Es gibt aber auch weitaus aufwändigere Video-Kreationen, bei denen so viel unterschiedliches Material zusammengebracht wird, dass man es im Einzelnen gar nicht mehr auseinanderhalten kann. Softwaretechnisch ist das alles kein Problem, aber urheberrechtlich schon – jedenfalls, wenn man sein neues Gesamtkunstwerk veröffentlichen will, denn auch Video-Mashups gelten als Bearbeitungen. Wenn das Ausgangsmaterial urheberrechtlich geschützt ist, müssen alle Rechteinhaber kontaktiert und um Erlaubnis gefragt werden.
Auch ein einzelner Film hat meistens unzählige Urheber. Dazu gehören neben Regisseuren und Drehbuchautoren auch Kameraleute und Cutter. Und dann gibt es noch die Leistungsschutzberechtigten, allen voran die Schauspieler. Allerdings werden die meisten Beteiligten ihre Rechte an den Produzenten abgetreten haben – sonst hätten sie vermutlich den Auftrag gar nicht erst bekommen. Das macht es in Bezug auf den einzelnen Film ein bisschen einfacher: Die meisten Rechte liegen in der Regel gebündelt bei der Produktionsfirma. Hier würde man auch eine Genehmigung für Mashups und Remixes bekommen – allerdings vermutlich nicht kostenlos.
Da es aber bei Video-Mashups gerade nicht um einen einzelnen Film geht, sondern um Filmsequenzen ganz unterschiedlicher Herkunft, die umgeschnitten, bearbeitet und neu verknüpft werden, ist eine solche lizenzrechtliche Klärung für die Veröffentlichung eine Aufgabe spezialisierter Anwaltskanzleien. Einen Nicht-Profi dürfte sie überfordern, sowohl finanziell als auch organisatorisch.
Theorie und Praxis
Die rechtlichen Anforderungen an Remixes und Mashups stehen in einem auffälligen Missverhältnis zur Zahl solcher Werke, die tatsächlich auf Video-Portalen zu finden sind. Es scheint sich häufig niemand darum zu scheren. Das kann verschiedene Gründe haben. Zum einen sind es oft Fans, die solche Remixes und Mashups ins Netz stellen. Das beeinträchtigt den kommerziellen Erfolg der jeweiligen Originale nicht – im Gegenteil, mitunter ist es kostenlose Werbung. Leute neigen dazu, sich mit bestimmten Inhalten mehr zu identifizieren, wenn sie sich auch kreativ damit beschäftigen können. Das haben viele große Firmen begriffen, weshalb sie meist darauf verzichten, Fans vor Gericht zu zerren, wenn diese offenkundig keine kommerziellen Interessen verfolgen.
Eine Garantie gibt es dafür natürlich nicht. Problematisch kann es vor allem dann werden, wenn die Macher der Originale mit den Neuschöpfungen inhaltlich nicht einverstanden sind. Harry Potter beispielsweise ist nicht nur als Roman und als Film geschützt, sondern auch als Marke, ebenso wie zahlreiche Disney-Figuren. Entsprechend versuchen die Rechteinhaber solcher Marken oft zu verhindern, dass das Image ihrer Figuren beschädigt wird. Das kann schnell passieren, wenn solche Figuren bei einem Mashup in einen neuen Kontext gebracht werden. Die Freiheiten im Umgang mit solchem Material sind also sehr eingeschränkt.
Kein deutsches „Fair Use“
In den USA können sich Nutzer unter Umständen noch auf die „Fair Use“-Regelung berufen, die ihnen bestimmte Freiheiten einräumt, sofern davon die Möglichkeit, das Original wirtschaftlich zu verwerten, nicht beeinträchtigt wird. Im deutschen Urheberrecht gibt es eine solche Ausnahmeregelung nicht. Ohne Genehmigung darf man fremde Werke hierzulande zwar zitieren – wenn man sich erörternd mit ihnen auseinandersetzt. Zitate müssen aber jeweils klar abgegrenzt sein, und es muss die Quelle genannt werden (siehe hierzu auch die weiterführenden Hinweise).
Die sogenannte „freie Benutzung“, bei der man prinzipiell keine Genehmigung braucht, setzt voraus, dass das verwendete Material nicht wiedererkennbar ist. Das wird sehr eng ausgelegt, die Umgestaltung muss schon sehr weitgehend sein – im Zweifel bekommt man hier schnell Probleme. Auch sind Wiederkennungseffekte bei Mashups das A und O, sodass sich Mashup-Künstler normalerweise nicht auf diese Sonderregel berufen können.
Kurz, wer Remixes und Mashups veröffentlicht, ohne die Rechteinhaber zu fragen, begeht in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung. Daran führt leider kaum ein Weg vorbei.
Legale Alternativen
Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn man von vornherein Material verwendet, das urheberrechtsfrei oder unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht ist, die Abwandlungen und Bearbeitungen explizit erlaubt. Welche das sind, erläutert der Text „Fremde Inhalte auf eigenen Seiten“.
Ein Musikportal, das sich speziell an Leute richtet, die Remixe und Mashups produzieren wollen, ist ccMixter. Hier gibt es in der Regel keine Lizenzprobleme, weil das Material extra zum Remixen zur Verfügung gestellt wird. Auch Audio- und Video-Material im „Internet Archive“ ist häufig für Remixe und Mashups freigegeben oder durch Ablauf der Rechte nutzbar (ein Blick auf die jeweilige Detailseite gibt darüber Aufschluss). Es bleibt der Wermutstropfen, dass gerade die bekannten aktuellen Medienproduktionen eher selten zur kreativen Weiterverwendung freigegeben sind.
Themenreihe
Das Portal iRights.info und die EU-Initiative klicksafe bieten eine Themenreihe zu verschiedenen Rechtsfragen im Netz an.