Ausländische Angebote und Online-Videorekorder

Ausländische Angebote

Echte Fans können es kaum erwarten, bis die neue Staffel ihrer Lieblingsserie anläuft. Die großen US-Sender bieten ihre Eigenproduktionen zeitnah und werbefinanziert online an, auch auf Portalen wie Hulu und Showtime. Die britische BBC stellt ihr Programm ebenfalls in HD-Qualität ins Netz, etwa die Serie „Sherlock Holmes“, die in Deutschland erst Monate später lief. Diese ausländischen Angebote sind für deutsche Nutzer in der Regel durch sogenanntes „Geoblocking“ gesperrt. Der Hintergrund: Für das deutsche Publikum behalten sich die Rechteinhaber eine gesonderte Vermarktung vor. Sie verkaufen die Inhalte zum Beispiel an hiesige TV-Sender, die sie mit Gebühren oder Werbung refinanzieren.

Allerdings lassen sich die Ländersperren mit Browser-Erweiterungen (Add-ons), über bestimmte Webseiten oder mit sogenannten VPN-Diensten umgehen, die den Datenverkehr durch einen digitalen Tunnel leiten. Solche Instrumente zu verwenden, ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Allerdings ist ungeklärt, ob Ländersperren in diesem Fall rechtlich als „wirksamer Kopierschutz“ anzusehen sein könnten – dann wäre die Nutzung nicht erlaubt. Gerichtsurteile gibt es dazu aber noch nicht, Abmahnungen von Nutzern sind ebenfalls nicht bekannt. Unabhängig davon haben sich zumindest manche Browser-Erweiterungen als zweischneidige Angelegenheit erwiesen, da auch dort Schadprogramme lauern können. 

Online-Videorekorder

Ein weiterer Weg zum Film sind Online-Videorekorder. Anbieter wie „Online TV Recorder “, „Save TV“ und „Shift TV“ nehmen TV-Sendungen für Nutzer auf und stellen sie als Download zur Verfügung, teilweise auch in Formaten für mobile Geräte. Mit den Diensten kann man vorab auswählen, was sie aufnehmen sollen. Mit Zusatzwerkzeugen und -funktionen lässt sich außerdem Werbung aus den Aufnahmen herausschneiden. Wer einer Serie folgen will, ohne stets an den Sendetermin denken zu müssen, kann die Folgen automatisiert mitschneiden. Manche dieser Angebote sind immer noch gratis. Wer allerdings bequem aufnehmen und herunterladen will, kommt um eine Gebühr nicht herum. Die Kosten liegen meist bei fünf Euro im Monat oder mehr für Zusatzfunktionen.

Lange Zeit war zwischen den Anbietern der Dienste und den Fernsehsendern umkämpft, ob die Online-Videorekorder das sogenannte Weitersenderecht der Sender verletzen, wenn sie das Fernsehsignal nutzen. Der Streit ging mehrfach durch verschiedene Instanzen. 2013 entschied dann der Bundesgerichtshof, dass die Anbieter der Dienste Lizenzen erwerben müssen. Wenn man als Nutzer solche Dienste verwendet, ist das aber in aller Regel als Privatkopie erlaubt. Hier ist es rechtlich ähnlich gelagert, wie wenn man den Videorekorder zuhause nutzt. Die Quelle ist im Gegensatz zu Portalen wie kinox.to auch nicht „offensichtlich rechtswidrig“. Nimmt man mit solchen Diensten nur für den privaten Gebrauch aus legalen Quellen auf und veröffentlicht die Inhalte nicht weiter, hat man also urheberrechtlich nichts zu befürchten.

Auch dem privaten Abspeichern von Inhalten aus den Mediatheken der Sender steht urheberrechtlich nichts entgegen (mehr dazu im klicksafe-Artikel Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co.). YouTube beispielsweise hat das Speichern der Videos in seinen Nutzungsbedingungen zwar untersagt. Sie gelten allerdings nur für Nutzer, die sich registriert haben. Es ist aber auch noch kein Fall bekannt, in dem YouTube registrierte Nutzer wegen eines Downloads ausgesperrt hat.