Was muss ich beachten, wenn ich Urheber von Inhalten bin?

Auch selbst erstellte Inhalte können Rechte verletzen und zwar auch dann, wenn sie urheberrechtlich geschützt sind. Ein klassisches Beispiel sind Graffitis: Wer ein fremdes Haus besprüht, ohne die Erlaubnis des Eigentümers zu haben, verletzt dessen Eigentumsrechte und kann auf Schadenersatz verklagt werden. Ganz egal wie kreativ oder künstlerisch wertvoll das Graffiti an sich sein mag. Ähnlich ist es mit digitalen Inhalten. Wer ein Partyvideo dreht und schneidet, mag eine kreative Leistung erbringen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Dieses Video ohne Zustimmung der gefilmten Personen bei YouTube online zu stellen ist dennoch verboten. Denn alle Menschen haben ein „Recht am eigenen Bild“, was bedeutet, dass ihre Bildnisse nur veröffentlicht werden dürfen, wenn sie damit einverstanden sind. Das gilt natürlich besonders für Aufnahmen aus der Privat- oder Intimsphäre und umso mehr, wenn sie heimlich gemacht wurden. Aber auch „normale“ Fotos von Freunden oder Fremden fallen hierunter, so dass deren ungefragte Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Etwas anderes gilt nur in engen Grenzen für berühmte Persönlichkeiten (Stars, Politiker) oder wenn öffentliche Ansammlungen von Menschen abgelichtet wurden.

Unabhängig vom Recht

Neben der rechtlichen Frage, ob solche Veröffentlichungen zulässig sind, sollte sich jeder vorab überlegen, ob die Gefilmten oder Fotografierten mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Man selbst mag es lustig finden, die Fotos betrunkener Leute auf einer Party bei Flickr einzustellen, so dass sie sich jeder ansehen kann. Dass die Abgelichteten selbst dies unter Umständen nicht so gut finden, lässt sich nachvollziehen, wenn man sich vorstellt, selbst zum Objekt allgemeiner Belustigung oder gar Cyber-Mobbings zu werden.  

Was tun als Opfer?

Als Opfer kann man sich gegen die unbefugte Veröffentlichung solcher Bilder rechtlich zur Wehr setzen. Nicht immer muss man gleich einen Anwalt einschalten oder mit einem Anwalt drohen. Häufig genügt es, den Rechtsverletzer anzuschreiben (etwa per E-Mail) und ihn aufzufordern, das Bild oder die Bilder unverzüglich aus dem Netz zu nehmen. Man sollte eine Frist setzen, innerhalb derer das geschehen sein muss. Reagiert der andere nicht, wird man aber in der Regel nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um sich Gehör zu verschaffen. Wenn nicht bekannt ist, wer die Bilder online gestellt hat (weil er/sie zum Beispiel einen Nickname verwendet), kann man sich mit seinem Anliegen unter Umständen auch direkt an den Dienstbetreiber wenden. Die meisten Portale bieten Informationen und Problemlösungsmechanismen für den Fall an, dass rechtsverletzende Inhalte online gestellt wurden.