Betreuungsbehörde der Stadt Koblenz
Jeder Mensch kann einmal beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder weil er einen Unfall erlitten hat, seine eigene Handlungsfähigkeit verlieren. Er benötigt dann einen Menschen, dem er vertrauen kann und der für ihn handelt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind zu finden in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB-.
Der Betreuungsbehörde der Stadt Koblenz obliegt die Aufgabe, das für das Funktionieren des Betreuungswesens notwendige Netzwerk zu schaffen und dieses zu pflegen.
Aufgabenbereiche:
- Netzwerkarbeit zur Durchführung des Betreuungsbehördengesetzes
- Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern
- Unterstützung der Vormundschaftsgerichte
Zur Netzwerkarbeit gehören vor allem die Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Betreuersowie für schwierigere Betreuungsfälle vorgesehenen Berufsbetreuer und die Förderung derim Stadtgebiet ansässigen Betreuungsvereine.Weiterhin obliegt der Betreuungsbehörde die Aufgabe, das Vormundschaftsgericht vor Einrichtung einer Betreuung zu beraten, den betreuungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären und einen entsprechenden Sozialbericht zu erstellen sowie einen Betreuer vorzuschlagen.
Die Betreuungsbehörde unterstützt Betreuerinnen und Betreuer bei zivilrechtlichen Unterbringungen und kann dazu polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei Unterbringungen nach dem PsychKG (Fremdgefährdung und Eigengefährdung vor Einrichtungeiner Betreuung) wenden sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Koblenz, Herrn Ackermann 0261 129 4474, oder nach Dienstschluss an die Feuerwehrleitstelle, 0261 404040.
Die Betreuungsbehörde berät auch über Vorsorgemöglichkeiten, damit die Einrichtung einerBetreuung im Bedarfsfalle möglichst vermieden (Vorsorgevollmacht, Patiententestament)oder ein in Frage kommender Betreuer durch den Betroffenen frühzeitig verbindlich festgelegt werden kann (Betreuungsverfügung). Arbeitsschwerpunkt der Betreuungsbehörde ist die Unterstützung des Amtsgerichtes/Vormundschaftsgerichtes.
Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner von Angehörigen, Bekannten und der Betroffenen selbst.
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