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Die Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Einrichtungen richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen wie z. B. der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden etc), der Ernährung (Aufnahme und Zubereitung der Nahrung etc.) und / oder der Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen etc.) Hilfe durch Dritte benötigen. Auch die Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich (Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen etc.) gehört zur Hilfe zur Pflege.
Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die Mitglied einer Pflegeversicherung sind, finanzielle Leistungen durch ihre Pflegekase. Die Pflegekasse ist auch erster Ansprechpartner.

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird nicht pflegeversicherten Personen gewährt sowie in Fällen, in denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder wenn ein zu geringer Hilfebedarf festgestellt (Pflegestufe 0) wurde, für den die Pflegekasse nicht aufkommt.
 
I. Hilfe zur Pflege
 
Für die Hilfe innerhalb von Einrichtungen (Anstalt, Heim, gleichartige Einrichtungen oder Einrichtungen zur teilstationären Betreuung) gilt der Grundsatz ambulante Hilfe vor stationärer Hilfe. Dies bedeutet, dass die Besonderheit des Einzelfalles eine Einrichtungsunterbringung erforderlich macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
 
II. Einsetzen der Hilfe
 
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Eine rückwirkende Gewährung von Hilfe oder die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich nicht möglich.

III. Mitwirkungspflichten, Nachrang der Sozialhilfe
 
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das bedeutet, dass jeder Hilfesuchende und Hilfeempfänger ggf. seine Arbeitskraft, sein Einkommen und Vermögen einzusetzen sowie seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche, vertragliche Ansprüche, Wohngeld usw.) durchzusetzen hat.
Bei der Bedarfsfeststellung ist mitzuwirken, insbesondere sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen beizubringen. Erforderliche ärztliche Untersuchungen sind zu dulden.
 
IV. Die Versorgung in einer Einrichtung
 
Sofern eine ambulante bzw. teilstationäre Betreuung aufgrund des Hilfebedarfsumfanges nicht möglich ist, ist folgendes zu beachten: Zunächst ist ein entsprechender Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen. Sollten die Leistungen der Pflegeversicherung, das vorhandene Gesamteinkommen (Renten, Unterhalt, Grundsicherungsleistungen, Mieteinkünfte usw.) und ggf. das Wohngeld nicht zur Deckung der Heimpflegekosten ausreichen, ist vorhandenes Vermögen zur Deckung einzusetzen. Zu verwerten sind zum Beispiel Bank- und /oder Sparguthaben, Wertpapiere, Haus- und Grundvermögen, sonstige Forderungen (zum Beispiel Kapitallebensversicherungen, Rückforderungen aus Schenkungen) usw. Nur wenn Vermögen nicht vorhanden ist oder aber bereits zur Deckung der Heimpflegekosten verwertet wurde, können die nicht gedeckten Heimpflegekosten durch das Sozialamt übernommen werden.
 
Der Vermögensschonbetrag beträgt für Alleinstehende 2.600 Euro, bei Ehepaaren insgesamt 3.214 Euro. Vermögen bis zu diesem Betrag wird dem Sozialhilfeempfänger belassen.
 
V. Antragstellung
 
Der Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten ist vor der Heimaufnahme zu stellen, wenn abzusehen ist, dass weder Einkommen noch Vermögen zur Deckung der Restkosten ausreichen. Wird der Antrag erst später gestellt, können auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Kosten nicht mehr übernommen werden, die vor der Antragstellung bzw. vor dem Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit entstanden sind.
 
VI. Notwendige Regelungen nach der Heimaufnahme
 
Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte ab Heimaufnahme an das Heim zur Deckung der Restkosten zu überweisen. Die Hilfe zur Pflege wird insoweit nach dem Nettoprinzip gewährt. Für die Kosten der Heimunterbringung ist maßgeblich, in welcher Pflegestufe der/die Hilfesuchende eingestuft ist. Grundsätzlich setzt sich die Berechnung der Pflegesätze aus den Pflegekosten, Investitionskosten sowie den Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Heimbewohner zusammen. Es gibt drei Pflegestufen, die in den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien definiert sind. Diese werden durch Ihre Pflegekasse nach Bewertung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt. Von der Pflegekasse werden je nach Einstufung folgende Leistungen erbracht:

Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit 1.023 Euro
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit 1.279 Euro
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit 1.510 Euro;
besondere Härtefälle 1.825 Euro
 
Grundsätzlich ist das gesamte Einkommen einzusetzen. Gegebenenfalls muss auch der Ehepartner einen Teil des Einkommens einsetzen (aber nur insoweit, als der weitere Lebensunterhalt sowie die laufenden Kosten weiterhin bezahlt werden können.
 
Sie sind Betreuer eines Menschen, der sich in einer Einrichtung befindet oder bei dem der Umzug in eine pflegerische Einrichtung anstehen könnte?

In den meisten Fällen ist es notwendig, dass das Sozialamt der Stadt Koblenz sich an den Heimkosten beteiligt.

Damit eine Kostenregelung zügig getroffen werden kann, ist es notwendig, dass unsere Sachbearbeiter von der Bedürftigkeit der betroffenen Person Kenntnis erlangen.Setzen Sie sich bitte deshalb frühzeitig mit unseren Sachbearbeitern in Verbindung. Diese werden Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen benötigt werden.

Ebenso bitten wir Sie als Betreuer, da Sie in der Regel Ansprechpartner des Sozialamtes sind, den Sachbearbeitern eine Kopie der Bestellungsurkunde zukommen zu lassen. Teilen Sie auch bitte Ihre etwaigen Adressänderungen, Änderungen in den Aufgabenkreisen und auch vollzogene Betreuerwechsel mit.

Unsere Sachbearbeiter des Sachgebietes Hilfe zur Pflege
 
(Anfangsbuchstabe des Nachnamens der bedürftigen Person bestimmt die Zuständigkeit des Sachbearbeiters)

Ansprechpartnerin Buchstabenkreis A, B, C, E, F
 
Frau Waltraud Thönnes
Telefon: 0261-129-2294
Telefax: 0261-129-2200
Zimmer-Nr.: 602
E-Mail: waltraud.thoennes@stadt.koblenz.de

Ansprechpartner Buchstabenkreis D, M - Q, Z
 
Herr Peter Zängerle
Telefon: 0261-129-2242
Telefax: 0261-129-2200
Zimmer-Nr.: 603
E-Mail: peter.zaengerle@stadt.koblenz.de
 
Ansprechpartner Buchstabenkreis G, R, U - Y
 
Herr Reiner Vomland
Telefon: 0261-129-2243
Telefax: 0261-129-2200
Zimmer-Nr.: 603
E-Mail: reiner.vomland@stadt.koblenz.de
 
Ansprechpartnerin Buchstabenkreis H, S
 
Frau Andrea Dittert
Telefon: 0261-129-2239
Telefax: 0261-129-2200
Zimmer-Nr.: 604
E-Mail: andrea.dittert@stadt.koblenz.de
 
Ansprechpartner Buchstabenkreis I - L, T
 
Herr Patrick Hörning
Telefon: 0261-129-2215
Telefax: 0261-129-2200
Zimmer-Nr.: 601
E-Mail: patrick.hoerning@stadt.koblenz.de

Postanschrift:

Stadtverwaltung Koblenz
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales
Abteilung II - Leistungen nach SGB XII -
Postfach 20 15 51
56015 Koblenz
 
Dienstgebäude:

Verwaltungshochhaus "Schängel-Center"
Rathauspassage 2
56068 Koblenz
 
Öffnungszeiten:
 
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr 16.00 Uhr; Mittwochs ganztägig geschlossen.

Bürgerservice A - Z

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