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Koblenz bekämpft Ratten

In der Koblenzer Altstadt, Innenstadt und südlichen Vorstadt gibt es ein erhöhtes Rattenaufkommen. Viele Beschwerden aus der Bevölkerung und Ermittlungen des Ordnungsamtes haben es an den Tag gebracht.
Deshalb wird in der Zeit vom 06.01.2003-24.01.2003 eine Rattenbekämpfungsaktion in diesen Stadtteilen durchgeführt. An der Aktion beteiligen sich alle städtischen Ämter, die über Grundbesitz in diesem Bereich verfügen. Der Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen wird in dieser Zeit Ratten in den Grünanlagen bekämpfen. Und der Eigenbetrieb Stadtentwässerung führt im gleichen Zeitraum im Kanalnetz eine Rattenbekämpfungsaktion durch.
Die Grenzen sind neben den natürlichen Vorgaben von Rhein und Mosel die B 9 und in südlicher Richtung der Schützenhof.

Die Untere Landespflegebehörde hat eine entsprechende Genehmigung nach § 7 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes erteilt. Durch diese Erlaubnis ist auch den Koblenzer Bürgern mit Grundbesitz im betroffenen Gebiet, den Wohnungsbaugesellschaften und anderen Behörden die Möglichkeit eröffnet, auf freiwilliger Basis die Aktion der Stadt Koblenz durch eigene Maßnahmen zu unterstützen. Eine gesonderte Genehmigung muss nicht mehr beantragt werden.

Bei der Durchführung der Rattenbekämpfung sind nachfolgende Regelungen unbedingt zu beachten:
1. Innerhalb von privaten Gebäuden dürfen die Eigentümer eine Bekämpfung der Ratten mit handelsüblichen freiverkäuflichen Mitteln durchführen. Bei der Anwendung, Erfolgskontrolle sowie Entsorgung sind unbedingt die aus der Packungsbeilage ersichtlichen Hinweise der Herstellerfirma zu beachten.
2. Außerhalb von privaten Gebäuden dürfen die Bekämpfungsmaßnahmen nur von einem durch die Industrie- und Handelskammer geprüften Schädlingsbekämpfer und unter Verwendung von amtlich zugelassenen Mitteln erfolgen.
3. Die Köder sind verdeckt und gezielt gegen Ratten auszulegen und zwar so, dass diese nicht von Ratten verschleppt werden können.
4. Die Köder sind außerhalb von Gebäuden nur in abschließbaren Behältnissen auszulegen.
5. Tote oder sterbende Ratten sind so zu beseitigen, dass diese keine Gefahrenquelle für Menschen oder Tiere darstellen können. Die Beseitigung kann über den Hausmüll (Graue Tonne) erfolgen. Bei der Beseitigung sollten Handschuhe getragen werden, um die Übertragung von Flöhen zu vermeiden.
6. Soweit kein Fraß mehr festgestellt wird, ist das Auslegen der Köder einzustellen.
7. Nicht aufgenommene Köder sind bis zum 25.01.2003 zu entfernen.
8. Über die Maßnahme ist von den anerkannten Schädlingsbekämpfern ein Kontrollbuch zu führen (Angabe des Tages der Auslegung, des Ortes der Auslegung (differenziert nach Innengebäuden und Außenbereich), Anzahl der Stationen, Häufigkeit der Nachbelegung, verwendete Mittel, Menge der Köder, Anzahl der beseitigten Tiere, Beendigung der Maßnahme, Name der durchführenden Person) . Das Kontrollbuch ist nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der Genehmigung (24.01.2003) zur Kontrolle bei der unteren Landespflegebehörde vorzulegen.

Nach Ansicht des Ordnungsamtes kann durch eine Kooperation zwischen Stadtverwaltung und Bürgern ein nachhaltiger Effekt bei der Bekämpfung der Ratten erreicht werden. Dieser kann jedoch nur dann eintreten, wenn die Stadtverwaltung bei ihren Bemühungen durch die Bürger unterstützt wird. Die Federführung und Kontrolle der Aktion obliegt dem Ordnungsamt.



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