Bauvorhaben Studentenwohnungen in der Winninger Straße
In den letzten Wochen wurde in den Medien mehrfach über ein Bauvorhaben in der Winninger Straße berichtet und dabei die Frage nach der Rechtmäßigkeit aufgeworfen.
Das Grundstück befindet sich in Sichtweite der Kurt-Schumacher-Brücke in Richtung Güls. Ein Bebauungsplan existiert für das Gelände nicht, daher ersetzt die vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes.
Das Baugrundstück liegt zwischen bereits bebauten Grundstücken und wird daher bauplanungsrechtlich als Baulücke angesehen. Auf dem Grundstück sollen hauptsächlich Wohnungen für Studenten entstehen. Dies ist möglich, da die Umgebung aus Wohngebäuden besteht.
Die projektierten Gebäudestandorte werden ebenfalls aus der vorhandenen Bebauung hergeleitet. In die Betrachtung wird neben der unmittelbar an der Winninger Straße gelegenen auch die Bebauung einbezogen, die sich bereits in zweiter Bautiefe Richtung Mosel entwickelt hat.
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Wasserrecht, sind für eine Genehmigung ebenfalls relevant.
Zur Klärung der Auswirkungen der projektierten Gebäude auf den Hochwasserpegel der Mosel, wurde die Regionalstelle Wasserwirtschaft der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beteiligt. Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung: Im Fall einer Bebauung gibt es keinen Retentionsraumverlust. Durch den „Stelzen-Bau“ würde sogar Retentionsraum gewonnen, nämlich etwa 210 m³.
Diese Begutachtung fanden im übrigen auch bei den dort in den letzten Jahren erstellten Wohngebäuden statt. Die Häuser haben auf den Hochwasserpegel keinen Einfluss und auch nicht auf die Wasserfließrichtung.
Die Errichtung eines Gebäude im Überflutungsbereich von Rhein oder Mosel ist zunächst Sache des Bauherrn. Die Stadtverwaltung hat in diesem Fall zu prüfen, ob dem Bauvorhaben einschlägige Bestimmungen entgegenstehen. Im Fall an der Winninger Straße werden die Bestimmungen eingehalten. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Auswirkungen auf mögliche Hochwasser.
Weil in diesem Fall keine Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen hatte der Antragsteller sogar einen einklagbaren Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage.
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