Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Das Angebot der Kurzzeitpflege ermöglicht es Ihnen, liebe Angehörige, einen sorgenfreien Urlaub zu verbringen und trotzdem ihre Lieben gut aufgehoben und versorgt zu wissen.
Wir sind in der Lage mit modernen Hilfsmitteln Tracheostoma, Sauerstoff, PEG und beatmete Bewohner zu versorgen; eine Versorgung von Apalliker Patienten ist ebenso gegeben.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Reicht vorübergehend häusliche und teilstationäre Pflege nicht aus, besteht bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Kurzzeitpflege unabhängig von der Pflegestufe. Dieser Anspruch gilt auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist eine Pflegeperson verhindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr (bis zu 1.550 Euro) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige/n vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Erfolgt diese Ersatzpflege durch nicht erwerbstätige Pflegekräfte, werden die Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes erstattet. Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden.
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