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Begleiteter Umgang

Umgang mit beiden Elternteilen gewährleisten

Im Rahmen von Sorgerechts- und Umgangsentscheidung bei Trennung und Scheidung kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB anordnen, "dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt."

Zur Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen begleitet ein/e pädagogische/r Mitarbeiter/in Umgangskontakte bei besonderen Problemstellungen. Ziel der Maßnahme ist es, die Eltern darin zu unterstützen, bei allen Entscheidungen das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und dem Kind eine zufriedenstellende und förderliche Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Die Umgangsbegleitung gliedert sich in vier Phasen: Diagnose und Zielvereinbarungsphase, Vorbereitungs- und Anbahnungsphase, Kontaktphase, Auswertungsphase. In der zusätzlichen Follow-up Phase werden die getroffenen Vereinbarungen reflektiert.

 






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