Zur Startseite
Seniorenhilfe
kreuznacher diakonie
  • kreuznacher diakonie bei YouTube
  • kreuznacher diakonie bei Twitter

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Sie pflegen Ihren Angehörigen selbst und benötigen ein wenig Zeit für sich, um sich zu erholen? Oder Sie planen einen Urlaub und möchten Ihren Angehörigen in dieser Zeit in guten Händen wissen?

Mit unserer Kurzzeit- und Verhinderungspflege erholen Sie sich vom Pflegealltag, während Ihr Angehöriger bei uns – liebevoll und bestens betreut –  schöne Tage verbringt.

Unsere Gäste erhalten professionelle Pflege und Betreuung, genießen leckere Mahlzeiten, gute Gesellschaft und ein abwechslungsreiches Freizeitprogramm.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Reicht vorübergehend häusliche und teilstationäre Pflege nicht aus, besteht bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Kurzzeitpflege unabhängig vom Pflegegrad. Dieser Anspruch gilt auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung im Krankenhaus oder in sonstigen Krisensituationen. Liegt bisher keine Eingradung vor, so können Leistungen (laut §39c) bis maximal 14 Tage von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist eine Pflegeperson verhindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.






Schriftgrad ändernKontrast ändern

IHR ANSPRECHPARTNER

Christine  Wegener
Pflegedienstleitung

KONTAKT

E-Mail sendenE-Mail senden

ADRESSE

Martin-Luther-Stift
Koblenzer Straße 83
55411 Bingen am Rhein

ANFAHRT