Schienenverkehr und Seilbahnen
Ebenso ist er zuständig für Draisinen, das Freistellungsverfahren nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und wirkt an Stilllegungsentscheidungen mit.
Für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen, ist der LBM Anhörungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Der LBM ist Mitglied im Seilbahnausschuss der Länder.
Die Aufgaben werden zentral in Koblenz wahrgenommen.
Planfeststellung
Betriebsanlagen von Eisenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Der LBM ist verantwortlich für das Planfeststellungsverfahren bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Rheinland-Pfalz. Er prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, führt das Anhörungsverfahren durch und fertigt die abschließende Entscheidung. Bei dem Anhörungsverfahren sorgt er dafür, dass
- die Öffentlichkeit beteiligt wird (öffentliche Bekanntmachung der Planung),
- die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt werden,
- und – falls erforderlich – ein Erörterungstermin stattfindet.
Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens kann die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) getroffen werden. Statt eines Planfeststellungsverfahrens kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Plangenehmigung oder eine Entbehrlichkeitsentscheidung in Betracht kommen.
Bei Neu- und Ausbau von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ist der LBM als Anhörungsbehörde bei dem Genehmigungsverfahren beteiligt. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist für die abschließende Entscheidung zuständig.
Der LBM ist auch verantwortlich für die Planfeststellung für Seilbahnen.
Aktuelle Planfeststellungsverfahren