Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht
Fahrerlaubnisrecht
Der Landesbetrieb Mobilität erkennt an:
- Kursleiter für besondere Aufbauseminare
- Begutachtungsstellen für Fahreignung sowie
- Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Hinzu kommt jeweils die Aufsichtsfunktion. Der LBM kann die Anerkennung eines verkehrspsychologischen Beraters zurücknehmen oder widerrufen. Zudem kann er Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung erteilen.
Der LBM ist als Fahrerlaubnisbehörde auch Fachaufsichtsbehörde über Landkreise sowie über kreisfreie und große kreisangehörige Städte. Hierzu gibt er unter anderem sogenannte Verfahrenshinweise heraus. Darin wird für die nachgeordneten Behörden verbindlich festgelegt, wie sie zu verfahren haben.
Fahrlehrerrecht
Als Erlaubnisbehörde erkennt der LBM Fahrlehrerausbildungsstätten an. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit nur in Zweibrücken eine solche Ausbildungsstätte.
Beim LBM ist der Fahrlehrerprüfungsausschuss angesiedelt. Um Fahrlehrer zu werden, muss man sich zunächst einer fahrpraktischen Prüfung unterziehen. Danach wird fachkundliches Wissen schriftlich und mündlich abgefragt. Für die Klasse BE muss der Anwärter zudem eine Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht absolvieren.
Der LBM ist als fahrlehrerrechtliche Erlaubnisbehörde ebenso Fachaufsichtsbehörde über Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden und Städte sowie über kreisfreie und große kreisangehörigen Städte.