Markscheide- und Berechtsamswesen, Statistik
Dieses Referat versteht sich als Dienstleister für raumbezogene Fragen des Bergbaus. Daher ist es genehmigende Stelle für Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen, führt die Aufsicht über die Markscheider sowie deren Arbeiten im Rahmen der allgemeinen Bergaufsicht und erhebt Feldes- und Förderabgaben. Als weitere Serviceaufgabe findet die Beratung und Information von Bürgern und Behörden in planungsrelevanten Fragestellungen statt.
Das Markscheidewesen ist eine alte geowissenschaftliche Ingenieurdisziplin des Bergbaues. Die Berufsbezeichnung „Markscheider" wird bereits seit dem 13. Jahrhundert im deutschen Bergbau verwandt und leitet sich von den Begriffen „Grenze“ („Mark“ – Gemarkung) sowie „trennen“ („scheiden“) ab.
Bergbauberechtigung oder Konzessionen, auch die „Berechtsame“ genannt, sind Voraussetzung für die Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten auf bestimmte im Bundesberggesetz genannte Bodenschätze. Durch die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung bestehender Bergbauberechtigungen wird geregelt und kontrolliert, welcher Berechtigungsinhaber in welchem Gebiet welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen bzw. gewinnen darf.
Zu den Kernaufgaben gehören:
- die Durchführung von Verwaltungsverfahren für die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze gemäß Bundesberggesetz (Berechtsamswesen)
- die Führung des Berechtsamsbuches und der -karte
- die Anerkennung und die Aufsicht über die Markscheider und „andere anerkannte Personen“
- die Prüfung und Aufbewahrung von Risswerken
- die Durchführung von Einsichtnahmen des Risswerkes
- die Bearbeitung von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
- Auskunftserteilung zu privaten Bauvorhaben, für Forschung und Wissenschaft sowie für Historiker bzgl. des Altbergbaues in Rheinland-Pfalz
- die Kontrolle und Berechnung der Feldes- und Förderabgaben
- Durchführung bergbauspezifischer statistischer Erhebungen
Berechtsamswesen
Anträge auf Erteilung und Änderung einer Bergbauberechtigung bedürfen der Schriftform. Zu den wesentlichen Verfahren haben die zuständigen Länderministerien Richtlinien erlassen, in Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvorschrift „Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz“. Der räumliche Zuständigkeitsbereich des LBG erstreckt sich dabei auf die Fläche von Rheinland-Pfalz.
Zu den Berechtigungsformen gehören neben der heutzutage üblichen Erlaubnis, der Bewilligung sowie dem Bergwerkseigentum, auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungsformen, die als alte Rechte bezeichnet werden.
Erlaubnis
Die Erlaubnis gewährt den Inhaber gemäß § 7 Bundesberggesetz (BBergG) das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld). Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde, hier das LGB. Das Erlaubnisfeld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt.
Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen (§ 7 BBergG):
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen)
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln)
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke)
Bewilligung
Eine Bewilligung berechtigt gemäß § 8 Bundesberggesetz (BBergG) den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bewilligungsfeld), bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.
Die Erteilung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde, hier in Rheinland-Pfalz das LGB. Das Feld der Bewilligung ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt.
Das Bergwerkseigentum nach neuem Recht (§ 9 Bundesberggesetz (BBergG)) berechtigt den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bergwerksfeld), bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Inhaltlich unterscheidet sich das Bergwerkseigentum nicht von der Bewilligung; es gewährt die gleichen ausschließlichen Rechte. Es ist über die Bewilligung hinaus ein "grundstücksgleiches" Recht, das heißt es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist jedoch u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
Die Verleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde, hier in Rheinland-Pfalz das LGB. Das Feld des Bergwerkseigentums ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt.
„Altes Recht“
Hierbei handelt es sich um vor 1982 zugeteilte Bergbauberechtigungen, die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in neues Recht übergeleitet worden sind. Von praktischer Bedeutung sind heute noch für Rheinland-Pfalz die Berechtigungsformen wie z.B. aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum (alter Art), Belehnungen und Geviertfelder.
Auskünfte hinsichtlich der Bestätigung oder dem Erlöschen dieser Rechte sowie der Genehmigung der Veränderung, Abtretung oder Überlassung zur Ausübung von Verträgen über grundeigene Bodenschätze erteilt das zuständige Referat 4.3.
Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte
Das gemäß § 75 Bundesberggesetz (BBergG) beim LGB geführte Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder. Das Verzeichnis enthält u. a. Informationen zur Feldesbezeichnung, Angaben über die Lage und die Größe des Feldes, zur Bodenschatzart, zur Art der Entstehung, zum Rechtsinhaber, zur Laufzeit sowie zu Rechtsveränderungen. Das Berechtsamsbuch wird in Anlehnung an die Grundbuchordnung geführt.
Die Berechtsamskarte stellt sämtliche erteilten Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfelder dar. Die gebührenpflichtige Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der gegenüber dem LGB ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Markscheider und „andere anerkannte Personen“
Zu den bergbehördlichen Aufgaben gehört die Anerkennung von Markscheidern und anderen Personen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit dem Markscheidergesetz von Rheinland-Pfalz. Die Anerkennung ist u. a. Voraussetzung für die Anfertigung und Nachtragung von Risswerken gemäß § 63 BBergG (Verzeichnis der anerkannten Markscheider).
Im Rahmen der Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer und sonstiger vermessungstechnischer Arbeiten werden die Geschäftsführung und die Arbeitsergebnisse der "Markscheider und anderer anerkannter Personen" vom LGB überprüft. Diese Personengruppe hat regelmäßig einen Jahresbericht über den Bestand der Risswerke, Messungen von besonderer Bedeutung etc. beim LGB einzureichen.
Eine Risswerksführung durch „andere anerkannte Personen“ ist beschränkt. Im Gegensatz zu der Anerkennung als Markscheider, die -unabhängig von bestimmten Betrieben- zur Durchführung von Markscheiderarbeiten seit dem 01.01.2010 in der gesamten Bundesrepublik berechtigen, erfolgt die Anerkennung anderer Personen jeweils betriebsbezogen. Ein weiterer Unterschied zu den Markscheidern ist, dass die anerkannten anderen Personen nicht befugt sind, Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. In welchem Umfang anerkannte Personen diesbezüglich tätig werden dürfen, regelt das Bundesberggesetz i. V. m. Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung).
Risswerke
Risswerke gehören seit Jahrhunderten zu den wesentlichen Hilfsmitteln des Bergbaues. Für die Betriebe stellen sie u. a. eine wichtige Planungsgrundlage dar, auf deren Basis auch Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren gefertigt werden. Für die Bergverwaltung sind sie ein bedeutsames Hilfsmittel für die Ausübung der Bergaufsicht. Darüber hinaus sind sie eine wichtige Informationsquelle bei der Nachnutzung ehemals durch den Bergbau genutzter Flächen.
Für Betriebe unter Bergaufsicht hat der jeweilige Bergwerksunternehmer ein Risswerk anzufertigen und in vorgegeben Zeitabschnitten nachtragen zu lassen. Das Risswerk wird in drei inhaltsgleichen Stücken gefertigt, von denen eines bei der Bergbehörde (Behördenausfertigung) einzureichen, das Zweite im Betrieb aufzubewahren ist (Betriebsausfertigung) und das Dritte bei der risswerksführenden Person (Urriss) verbleibt. Einzelheiten über Form und Inhalt der Risswerke regelt die Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung).
Einsichtnahme
Das Rissarchiv des LGBs umfasst mehrere tausend Risse, Karten und Pläne zum laufenden und historischen Bergbau in Rheinland-Pfalz. Risswerke stehen im Rahmen von § 63 Abs. 4 BBergG für die Einsichtnahme zur Verfügung. Diese können gebührenpflichtig auf Antrag eingesehen werden.
Dem Antrag auf Einsichtnahme ist beizufügen:
- bei Anfragen von Privatpersonen, Behörden oder beauftragte Firmen
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung des im Antrag aufgeführten Grundstücks weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.)
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug
(Abt. 1)) - ggf. eine Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die gewünschten Unterlagen einzusehen
- bei Anfragen von Historikern, Wissenschaftlern etc.
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung der im Antrag bezeichneten Fläche weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.)
- eine Legitimation zum Vorhaben bzw. Erläuterungen zum Verwendungszweck
Träger öffentlicher Belange
Das Referat Markscheide- und Berechtsamswesen, Statistik wird als Träger öffentlicher Belange bei zahlreichen Fachplanungen und Planungen Dritter im Rahmen einer Gesamtstellungnahme des LGB beteiligt. So werden etwa Stellungnahmen zu öffentlichen Straßenbauvorhaben, zu Eisenbahntrassen und zu kommunalen Bauleitplanungen abgegeben. Gemäß dem Baugesetzbuch können die Träger öffentlicher Belange dem Planungsträger nur Empfehlungen aussprechen.
In Rheinland-Pfalz gibt es Bereiche der Landesfläche, in denen die Standfestigkeit der Tagesoberfläche aufgrund von tages- bzw. oberflächennahem Abbau von Rohstoffen nicht (sicher) gewährleistet werden kann. Die Folge können Bodenbewegungen z. B. in Form von Tagesbrüchen oder Erdfällen sein. Bei Planungen in Gebieten ehemaligen Bergbaus ist die Kenntnis über die Lage und den Zustand alter Grubenbaue von großer Bedeutung. Oft sind besondere Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden erforderlich, um künftige Schäden zu vermeiden.
Des Weiteren erfolgt die Auskunft über bestehende Bergbaubetriebe, die bei Planungen von anderen Vorhaben berücksichtigt werden müssen. Zum Einen müssen die für einen Abbau von Bodenschätzen vorgesehenen Flächen von einer Bebauung frei gehalten werden, zum Anderen muss aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes in der Umgebung eines Bergbaubetriebes ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Auskunftserteilung
Das LGB erteilt auf Antrag eine Auskunft zur bergbaulichen Situation und Bergschadensgefährdung im Bereich eines Grundstücks. Oft erfolgt eine Gefährdung der Oberfläche aus stillgelegten bzw. verlassenen Grubenbauen tages- bzw. oberflächennahem Abbau die nach heutigem Stand der Technik nicht dauerstandsicher hinterlassen wurden. Dem Antrag ist beizufügen:
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung des im Antrag aufgeführten Grundstücks weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.)
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug (Abt. 1))
- ggf. eine Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die gewünschten Unterlagen einzusehen
Feldes- und Förderabgaben
Im Gegensatz zum bisherigen Bergrecht enthält das Bundesberggesetz erstmals eine gesetzliche Abgabenregelung. Hiervon sind die sogenannten „Alten Rechte“ nicht betroffen. Das LGB ist für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung für Rheinland-Pfalz verantwortlich. Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesberggesetz §§ 30 bis 32.
Wer berechtigt ist, in einem bestimmten Feld gewerblich Bodenschätze aufzusuchen, hat jährlich eine so genannte Feldesabgabe zu bezahlen. Der Inhaber einer Bewilligung und der Bergwerkseigentümer haben eine Förderabgabe zu entrichten. Höhe und Modus der Abgaben sind für die einzelnen Bodenschätze gesetzlich geregelt.
Folgende Dokumente haben wir für Sie zu diesem Thema bereitgestellt:
Landesverordnung zur Feldes- und Förderabgabe Rheinland-Pfalz
Formblatt „Feldesabgabeerklärung“
Formblatt „Anrechnungsfähiger Aufwendungen zur Aufsuchung“
Formblatt „Förderabgabevoranmeldung - Erdöl“
Formblatt „Förderabgabeerklärung - Erdöl“
Formblatt „Förderabgabevoranmeldung - Sole“
Formblatt „Förderabgabeerklärung - Sole“
Formblatt „Förderabgabevoranmeldung - Gold“
Formblatt „Förderabgabeerklärung - Gold“
Formblatt „Erklärung zur Befreiung von der Förderabgabevoranmeldung“
Bergbauliche statistische Erhebungen
Unternehmer, die unter Bergrecht Betriebe führen, sind gemäß § 9 der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung) verpflichtet, der zuständigen Behörde Meldungen und Nachweise bezüglich der in Anspruch genommenen Flächen, Beschäftigten, Fördermengen, Lärm, Schichtbetrieb sowie Bohrungen zu erbringen.
Folgende Dokumente haben wir für Sie zu diesem Thema bereitgestellt:
Merkblatt zu den bergbaulichen statistischen Erhebungen
Vordruck zu den statistischen Erhebungen „Flächen“
Vordruck zu den statistischen Erhebungen „Förderung, Beschäftigte, Arbeitszeit“