§ 1 Art der Märkte
(1) Die Stadt Mayen betreibt als öffentliche Einrichtungen
1. die Wochenmärkte gem. § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
2. die Viehmärkte und den Schafmarkt als Spezialmärkte gem. § 68 Abs. 1 GewO,
3. den Halbfastenmarkt, Laurentiusmarkt, Lukasmarkt - Krammarkt und Nikolausmarkt als Jahrmärkte gem. § 68 Abs. 2 GewO.
(2) Im Marktbereich unterliegt der Gemeingebrauch während der Marktzeit den sich aus dem Marktverkehr ergebenden Beschränkungen.
§ 2 Marktbereiche, Marktzeit, Gegenstände des Marktverkehrs
(1) Die in § 1 bezeichneten Märkte finden auf dem von der zuständigen Behörde durch Festsetzungsbescheid bestimmten Gelände zu den festgesetzten Zeiten und Öffnungszeiten statt.
(2) Die Gegenstände des Marktverkehrs sind in den jeweiligen Festsetzungsbescheiden festgelegt.
§ 3 Marktfreiheit
Der Besuch sowie An- und Verkauf auf den in § 1 bezeichneten Märkten steht jedermann mit den gleichen Befugnissen zu, soweit nicht andere Vorschriften insbesondere die Regelungen der §§ 5 und 6 dem entgegen stehen.
§ 4 Zuweisung der Standplätze, Benutzung der Märkte
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Betreiberin oder die von ihr beauftragten Personen nach den marktbetrieblichen Erfordernissen.
(2) Innerhalb des Marktbereiches dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen Stellplatz einer bestimmten Lage oder Größe.
(4) Den ständigen Marktbeschickern der Wochenmärkte kann auf jederzeitigen Widerruf ein fester Standplatz zugewiesen werden. Die Zulassung von nicht ständigen Marktbeschickern bleibt hiervon unberührt.
(5) Zugewiesene Standplätze, die bei Beginn der festgesetzten Öffnungszeiten nicht besetzt oder während dieser Öffnungszeiten aufgegeben werden, können anderweitig nach Zuweisung belegt werden.
(6) Das Vertauschen von Standplätzen, eine Weitergabe an andere Personen oder das Anbieten anderer als der zum Verkauf angemeldeten Waren ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson ist nicht gestattet.
(7) Der Aufbau der Veranstaltung dienenden Einrichtungen ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass dieser mit Beginn der Öffnungszeit abgeschlossen ist. Mit dem Aufbau darf frühestens ab 6.00 Uhr am Tage des Marktbeginns begonnen werden.
(8) Der Verkehr auf den Durchfahrtswegen und Durchgängen darf nicht durch das Abstellen von Fahrzeugen, Verkaufseinrichtungen oder anderer Gegenstände behindert werden.
(9) Der Abbau der der Veranstaltung dienenden Einrichtungen hat sofort nach Beendigung der Veranstaltungszeit zu erfolgen. Bei Wochenmärkten muss der Standplatz spätestens eine Stunde nach Beendigung der Öffnungszeit, bei Jahrmärkten spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Öffnungszeit geräumt sein.
(10) Soweit Verkaufsstände benutzt werden, die die Stadt Mayen im Rahmen eines Mietvertrages bereitstellt, sind diese in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für während der Marktzeiten an den bereitgestellten Ständen aufgetretenen Schäden haftet der Standinhaber nach den privatrechtlichen Vorschriften.
(11) Für den Verkauf auf den Viehmärkten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der Tierschutz- und Tierseuchengesetze. Das aufgetriebene Vieh ist auf dem Viehmarktplatz von einem beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
(12) Die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Mayen vom 16.10.1989 (Marktordnung) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
§ 5 Versagung der Zuweisung eines Standplatzes
Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Betreiberin versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für eine Zulassung zu den in § 1 aufgeführten Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
§ 6 Widerruf einer Zuweisung eines Standplatzes
Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Betreiberin widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt worden ist,
2. der zugewiesene Standplatz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
3. der Marktbeschicker oder dessen Bedienstete und Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen der Marktordnung oder dieser Marktsatzung verstoßen,
4. der Marktbeschicker die fälligen Gebühren gem. § 8 trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Wird die Zuweisung widerrufen, so kann die Betreiberin die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 7 Pflichten der Marktbeschicker
(1) Der in Anspruch genommene Standplatz ist nach Beendigung des Marktes ordnungsgemäß zu reinigen und der angefallene Abfall ist eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Von Benutzern der Märkte, die ihre Abfälle, Verpackungsmaterial u.a. nicht selbst entfernen, kann eine Reinigungsgebühr in Höhe der Stadt durch die Beseitigung solcher Abfälle entstehender Kosten erhoben werden. Bei den samstags stattfindenden Wochenmärkten übernimmt die Betreiberin die Reinigung der Marktfläche.
(3) Marktstände vor Schaufenstern sind so zu gestalten, dass die Sicht durch den Stand auf die Auslagen im Schaufenster nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der zugeteilten Standplätze und Verkaufsstände, an denen Gegenstände des Marktverkehrs angeboten werden, erhebt die Stadt Mayen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Plätze für sonstige Verkaufsgelegenheiten und Vergnügungsgeschäfte werden aufgrund besonderer Vereinbarungen vergeben.
(1) Zur Berechnung der Gebühren werden alle von den Marktbeschickern in Anspruch genommenen Bodenflächen für die Ausbietung der feilgebotenen Waren einschließlich der Behältnisse, Unterlagen oder der sonst zum Auslegen und Feilbieten dienenden Vorrichtungen zugrunde gelegt.
Dies gilt ebenso für die Fläche, die durch Vordächer und Schutzräume in Anspruch genommen wird. Bruchteile eines Quadratmeters sind auf volle Quadratmeter aufzurunden.
Vieh- und Transportmittel, die zum Transport der feilgebotenen Waren dienen, ohne selbst Gegenstand des Verkaufs oder des Feilbietens zu sein und nicht als Verkaufsstand dienen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
(2) Die Gebührensätze für die einzelnen Märkte gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(3) Die Gebühren sind vor dem Marktbeginn an den Beauftragten der Stadtkasse zu entrichten. Ist die Erhebung der festgesetzten Gebühr für einen Marktbeschicker eine unbillige Härte, so können die Gebühren ermäßigt werden.
(4) Über die gezahlten Beträge werden Quittungen oder Gebührenkarten ausgehändigt. Diese sind während der Dauer ihrer Gültigkeit aufzubewahren und den Beauftragten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Kann der Gebührenpflichtige die Zahlung der Gebühren nicht nachweisen, so ist er zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
§ 9 Haftung
(1) Die Marktbeschicker haften für die von ihnen oder ihren Bediensteten verschuldeten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Betreiberin haftet für Schäden auf den in § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Märkten nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Mit der Standplatzzuweisung übernimmt die Betreiberin keine Haftung für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren.
(4) Ein Anspruch der Marktbeschicker gegen die Betreiberin auf Entschädigung wegen Störung des Marktverkehrs, insbesondere durch
a) Bauarbeiten,
b) Änderung der Marktbereiche und der Marktzeiten,
besteht nicht.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem Festsetzungsbescheid gem. § 2 Abs. 2 Gegenstände anbietet, die zum Marktverkehr nicht zugelassen sind,
2. entgegen § 4 Abs. 2 im Marktbereich von einem nicht zugewiesenen Standplatz aus anbietet oder verkauft,
3. entgegen § 4 Abs. 6 Standplätze vertauscht oder weitergibt oder andere als zum Verkauf angemeldete Waren anbietet,
4. entgegen § 4 Abs. 7 den Aufbau nicht rechtzeitig abschließt oder vorzeitig beginnt,
5. entgegen § 4 Abs. 8 den Verkehr auf Durchfahrtswegen und Durchgängen behindert,
6. entgegen § 4 Abs. 9 den Standplatz nicht rechtzeitig räumt, sowie den Abbau der der Veranstaltung dienenden Einrichtungen verzögert,
7. entgegen § 4 Abs. 11 die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet oder das aufgetriebene Vieh nicht von einem beamteten Tierarzt untersuchen lässt,
8. entgegen § 7 Abs. 1 den in Anspruch genommenen Standplatz nicht ordnungsgemäß reinigt und den angefallenen Abfall nicht entfernt,
9. entgegen § 7 Abs. 3 die Sicht auf die Auslagen in den Schaufenstern beeinträchtigt.
(2) Die Bußgeldbestimmungen der Polizeiverordnung vom 16.10.1989 (Marktordnung) bleiben unberührt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gem0 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 - 9 der Gebührensatzung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Mayen vom 20.11.1986 außer Kraft. Die §§ 1 - 3 der Gebührensatzung treten mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das Jahr 1990 außer Kraft.