Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat neben dem Bauherrn in der Regel der unmittelbare Nachbar. Die betreffende Person hat sich durch Personalausweis zu legitimieren; Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Die Akten werden grundsätzlich nicht verschickt sondern können im Amt eingesehen werden.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Mitarbeiter der Bauverwaltung gerne zur Verfügung.