⇑ / Migration und Asyl / Flüchtlingsangelegenheiten / allgemeine Informationen zu Asylangelegenheiten
Zuständige Mitarbeiter
Frau Daniela Braun
Herr Benjamin Gogolin
Herr Lutz Kirch
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: B 43
Stockwerk: EG
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Details
Herr Ramiz Metaj
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Asylbewerber und Aufenthaltsgestattung
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht. Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern bei laufendem Asylverfahren
Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält.
Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.
Asylbewerber und Duldung
Negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt ist (Geduldete Ausländer)
Einem geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält.
Wann ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt?
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung erteilt für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge
Sofern das BAMF einen Ausländer, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt hat oder unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Sofern das BAMF Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse) feststellt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Schutzbedürftige
Bei nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern kann bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (inlandsbezogene Abschiebehindernisse)
Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigten und Flüchtlinge
Einem Asylberechtigten, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
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⇑ / Migration und Asyl / Flüchtlingsangelegenheiten / Aufenthaltstitel bei Asylantrag Erteilung
Zuständige Mitarbeiter
Herr Benjamin Gogolin
Herr Lutz Kirch
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: B 43
Stockwerk: EG
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Details
Herr Ramiz Metaj
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Sie politisch verfolgt werden.
Wenn Ihnen Asyl oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, erhalten Sie eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann in eine Niederlassungserlaubnis übergehen, wenn die Gründe für die Anerkennung noch bestehen.
Falls Ihnen kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, können Ihnen europarechtliche Abschiebeverbote und nationale Abschiebeverbote des Aufenthaltsgesetzes Schutz bieten. Diese Abschiebeverbote bezeichnet man auch als subsidiären Schutz. Sie erhalten dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Asyl beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Dort werden Ihre Personendaten erfasst und Sie erhalten eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.
Den Asylantrag stellen Sie dann persönlich bei derjenigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In der Außenstelle werden zunächst Ihre Personaldaten aufgenommen. Es werden Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht. Sie erhalten dann für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, die zugleich Ihr Ausweis ist. Es folgt eine persönliche Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes. Dabei werden Sie von einem Dolmetscher unterstützt.
Nach der Anhörung prüft das Bundesamt, ob die von Ihnen geschilderten Gründe zu Asyl oder Flüchtlingsschutz führen. Sie erhalten vom Bundesamt eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag.
Voraussetzungen
Sie gelten als politisch verfolgt, wenn Sie von staatlicher Seite verfolgt wurden oder Ihnen unmittelbar eine staatliche Verfolgung droht aufgrund
- Ihrer Rasse,
- Ihrer Religion,
- Ihrer Nationalität,
- Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
- Ihrer politischen Überzeugung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Falls Sie Ausweispapiere besitzen, müssen Sie diese vorlegen.
Rechtsgrundlage
- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtling (Genfer Flüchtlingskonvention)
- Art 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- §60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Asylgesetz (AsylG)
- § 10 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Anträge / Formulare
Es ist kein Antragsformular erforderlich.
Was sollte ich noch wissen?
Nur in den folgenden besonderen Fällen können Sie Ihren Asylantrag schriftlich stellen:
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten ,
- Sie befinden sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung oder
- Sie haben noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und Ihr gesetzlicher Vertreter ist nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Senden Sie den Asylantrag an die Zentrale des Bundesamtes.
Sie können den Asylantrag nicht aus dem Ausland stellen.
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Inhalt:
⇑ / Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
- Einbürgerung: Anspruchseinbürgerung nach 6, 7, 8 Jahren oder länger
- Einbürgerung: Regeleinbürgerung für Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen nach 3 Jahren
- Ermessenseinbürgerung (es gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. ehemalige deutsche, Asylberechtigte oder Flüchtlinge, Ausländer aus dem deutschsprachigen Raum, Spitzensportler) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Über nähere Einzelheiten informiert Sie die Einbürgerungsbehörde.
- Bestätigung der Einbürgerung / Ersatzbescheinigung
- Optionsverfahren - Muss ich mich entscheiden
- Staatsangehörigkeitsausweis / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Negativbescheinigung / Bescheinigung über den NICHTBESITZ der deutschen Staatsangehörigkeit
- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit / Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit / Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Über nähere Einzelheiten informiert Sie die Einbürgerungsbehörde
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⇑ / Einbürgerung nach 3, 6, 7, 8 Jahren oder längerem Aufenthalt in Deutschland (Stand: August 2021)
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Informationen zur Einbürgerungen
Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, sollten Sie sich von uns beraten lassen. Sie erfahren u.a.:
- Ob Sie bereits tatsächlich alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen,
- welche Schritte Sie vorher noch erledigen sollten und was Sie beachten müssen,
- welche Unterlagen konkret von Ihnen benötigt werden und wie das Verfahren in Ihrem persönlichen Fall genau abläuft (Sie erhalten auch eine für Sie individuelle Unterlagenliste und Checkliste),
- welche Kosten auf Sie zukommen.
- Sie erhalten die für Sie richtigen Antragsformulare und Informationsblätter.
- Wir können feststellen, ob es Ausnahmen zu den Voraussetzungen gibt, die ggf. auf Sie zutreffen.
- Wir beraten Sie, wenn gewünscht, ausführlich zu den Einbürgerungsvoraussetzungen und/oder gehen gezielt auf Ihre Fragen hierzu ein.
Ihre Vorteile
- Vermeidung unnötiger Behördengänge und Kosten
- Vermeidung von erhöhtem Schriftverkehr und Rücksprachen
- Schnellere Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages
- Weniger Unsicherheiten
Die Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Sie erfolgt persönlich oder per Videokonferenz.
Das Gespräch kann bis zu einer 1 Stunde dauern, ggf. auch länger.
Bei Interesse, teilen Sie mir bitte folgende Daten, per E-Mail an , mit:
- Ihren Familienname und Vornamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihr aktueller Wohnort
- Ihre Telefonnummer
- Anzahl und Namen der Personen, welche mit Ihnen eingebürgert werden sollen
- Ob Sie ein persönliches Gespräch oder per Videokonferenz** wünschen
Sie erhalten dann Ihren Beratungstermin* per E-Mail zugesendet.
*Beratungsgespräche finden derzeit von Dienstag bis Freitag, jeweils am Vormittag satt. Sie erhalten immer den frühestmöglichen freien Termin.
** Via Internet, kein besondere App erforderlich. Sie erhalten einen Internetlink, welcher in einem Internetbrowser geöffnet werden kann. Kamera und Mikrofon sind erforderlich (Laptop, Smartphone und Tablett sind in der Regel von Werk aus damit ausgestattet).
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⇑ / Staatsangehörigkeitsausweis / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Voraussetzungen
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist.
schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse
Eine Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt nur, wenn ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse besteht und nachgewiesen wurde.
Es ist daher in der Regel erforderlich, dass Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung der Behörde beilegen, bei der Sie den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen müssen.
Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und dies auch nicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder anderen Behörden in Frage gestellt wird.
Kontakt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung, Ablehnung oder die Rücknahme des Antrages auf Austellung des Staatsangehörigkeitsausweises fallen 25,- € Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
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⇑ / Optionspflicht - Muss ich mich entscheiden?
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt, bekommen seit dem 1. Januar 2000 mit Geburt sowohl die Staatsangehörigkeit Ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) als auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip).
Die ausländischen Eltern müssen keinen Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Sie wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten eingetragen, nachdem die Ausländerbehörde die Ausländerakten der Eltern überprüft hat. Sind die Voraussetzungen gegeben, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
!! ACHTUNG GESETZLICHE ÄNDERUNG DER OPTIOSNPFLICHT ZUM DEZEMBER 2014 !!
Hier finden Sie die Gesetzesänderung.
Aktuelle Informationen zur Neuregelung der Optionspflicht finden Sie hier http://einbuergerung.rlp.de/optionspflicht/
Enthalten in folgenden Kategorien
Verfügbare Formulare:
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
Ausländerbeschäftigung
Bescheinigung zur Wiedereinreise
Duldungsersuchen
Einladung ausländischer Gäste
Feststellung dt. Staatsangehörigkeit
Einbürgerung - Allgemeines
Einbürgerung - Anspruch
Einürgerung - Ehegatten/-gattinnen und eingetragene Lebenspartner/Innen von Deutschen
⇑ / Ausländerbeschäftigung - Formblatt
Leistungsbeschreibung
⇑ / Ausländische Mitbürger - Duldungsersuchen
Leistungsbeschreibung
⇑ / Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
- Einbürgerung: Anspruchseinbürgerung nach 6, 7, 8 Jahren oder länger
- Einbürgerung: Regeleinbürgerung für Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen nach 3 Jahren
- Ermessenseinbürgerung (es gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. ehemalige deutsche, Asylberechtigte oder Flüchtlinge, Ausländer aus dem deutschsprachigen Raum, Spitzensportler) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Über nähere Einzelheiten informiert Sie die Einbürgerungsbehörde.
- Bestätigung der Einbürgerung / Ersatzbescheinigung
- Optionsverfahren - Muss ich mich entscheiden
- Staatsangehörigkeitsausweis / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Negativbescheinigung / Bescheinigung über den NICHTBESITZ der deutschen Staatsangehörigkeit
- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit / Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit / Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Über nähere Einzelheiten informiert Sie die Einbürgerungsbehörde
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⇑ / Einbürgerung nach 3, 6, 7, 8 Jahren oder längerem Aufenthalt in Deutschland (Stand: August 2021)
Zuständige Mitarbeiter
Herr Mario Mamon
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Informationen zur Einbürgerungen
Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, sollten Sie sich von uns beraten lassen. Sie erfahren u.a.:
- Ob Sie bereits tatsächlich alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen,
- welche Schritte Sie vorher noch erledigen sollten und was Sie beachten müssen,
- welche Unterlagen konkret von Ihnen benötigt werden und wie das Verfahren in Ihrem persönlichen Fall genau abläuft (Sie erhalten auch eine für Sie individuelle Unterlagenliste und Checkliste),
- welche Kosten auf Sie zukommen.
- Sie erhalten die für Sie richtigen Antragsformulare und Informationsblätter.
- Wir können feststellen, ob es Ausnahmen zu den Voraussetzungen gibt, die ggf. auf Sie zutreffen.
- Wir beraten Sie, wenn gewünscht, ausführlich zu den Einbürgerungsvoraussetzungen und/oder gehen gezielt auf Ihre Fragen hierzu ein.
Ihre Vorteile
- Vermeidung unnötiger Behördengänge und Kosten
- Vermeidung von erhöhtem Schriftverkehr und Rücksprachen
- Schnellere Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages
- Weniger Unsicherheiten
Die Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Sie erfolgt persönlich oder per Videokonferenz.
Das Gespräch kann bis zu einer 1 Stunde dauern, ggf. auch länger.
Bei Interesse, teilen Sie mir bitte folgende Daten, per E-Mail an , mit:
- Ihren Familienname und Vornamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihr aktueller Wohnort
- Ihre Telefonnummer
- Anzahl und Namen der Personen, welche mit Ihnen eingebürgert werden sollen
- Ob Sie ein persönliches Gespräch oder per Videokonferenz** wünschen
Sie erhalten dann Ihren Beratungstermin* per E-Mail zugesendet.
*Beratungsgespräche finden derzeit von Dienstag bis Freitag, jeweils am Vormittag satt. Sie erhalten immer den frühestmöglichen freien Termin.
** Via Internet, kein besondere App erforderlich. Sie erhalten einen Internetlink, welcher in einem Internetbrowser geöffnet werden kann. Kamera und Mikrofon sind erforderlich (Laptop, Smartphone und Tablett sind in der Regel von Werk aus damit ausgestattet).