Auszug aus der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17.08.2022:
Lfd. Nr. 23
Erstattung von Gutachten (§ 193 BauGB)
Gebühren Gutachten
Lfd. Nr. 27
Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB)
Lfd. Nr. 28
Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB)
28.1 Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform je Grundstück:
31,70 € bis 128,00 €1
28.2 Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte
1 Gemäß lfd. Nr. 28 des o.g. „Besonderen Gebührenverzeichnisses“ erhebt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Trier für
schriftliche Bodenrichtwertauskünfte in Abhängigkeit von der Höhe der Bodenrichtwerte folgende Gebühren
zzgl. 10,00 € für historische Bodenrichtwertauskünfte
zzgl. 10,00 € bei zusätzlicher Vorabmitteilung fernmündlich oder per Fax