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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Foto: Kurt F. Domnik / pixelio
Foto: Kurt F. Domnik / pixelio

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) aus dem Jahr 2008 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 neu gefasst worden. Die Neufassung trat rückwirkend zum 1. November 2019 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zur Verhinderung von Geldwäsche müssen die sogenannten Verpflichteten nach dem GwG bestimmte Auflagen erfüllen, um ihr Unternehmen/ ihren Betrieb davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (zum Beispiel durch Drogen- oder Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden (Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches). Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.

Was ist Terrorismusfinanzierung?

Der Begriff ist in § 1 Absatz 2 GwG definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat (Straftat nach § 129 a oder § 129 b des Strafgesetzbuches).

Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?

Neben Kreditinstituten und Finanzdienstleistern sind folgende Gewerbetreibende vom GwG (siehe § 2) betroffen, für die das Ordnungsamt der Stadt Trier nach § 50 Nr. 9 GwG Aufsichtsbehörde ist:

  • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz, soweit sie Lebensversicherungen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 anbieten oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG),

  • Immobilienmakler, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln,

  • Güterhändler. Darunter sind Personen zu verstehen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG).

  • Behörden und Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, soweit Transaktionen mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro getätigt werden.

Welche Pflichten sind nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen?

Die Verpflichteten müssen gem. § 4 Absatz 1 GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst.

Die Risikoanalyse umfasst dabei die Ermittlung und Bewertung der Risiken, wozu die in den Anlagen 1 (Anzeichen für ein potentiell geringeres Risiko) und 2 (Anzeichen für ein potentiell höheres Risiko) genannten Risikofaktoren berücksichtigt werden müssen. Die Risikoanalyse ist von den Verpflichteten zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die jeweils aktuellste Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag eines Verpflichteten bei der Aufsichtsbehörde kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Dokumentationspflicht der Risikoanalyse befreit werden (§ 5 Absatz 4 GwG).

Im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen sind interne Grundsätze sowie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu entwickeln sowie zu aktualisieren und zu kontrollieren.
Weiterhin ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters nach den Bestimmungen des § 7 GwG erforderlich. Bei Mutterunternehmen muss ein gruppenweites Verfahren einschließlich der Benennung eines Gruppengeldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 GwG erfolgen.
Ebenso ist die Zuverlässigkeit der Beschäftigten sowohl bei der Einstellung als auch fortlaufend zu überprüfen (§ 6 Absatz 2 Nr. 5 GwG).
Die Beschäftigten sind auch über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche zu unterrichten (§ 6 Absatz 2 Nr.6 GwG).
Die internen Sicherungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich auf Dritte (Dienstleister) übertragen werden, dies ist der Aufsichtsbehörde jedoch gem. § 6 Absatz 7 GwG vorher anzuzeigen. Sie darf die Übertragung nicht aus den in § 6 Absatz 7 Nr. 1-3 GwG Gründen untersagen.

Immobilienmakler, die keine Miet- oder Pachtverträge ab 10.000 Euro vermitteln (sog. Nachweismakler) sind von der Pflicht zum Führen eines wirksamen Risikomanagements ausgeschlossen (Immobilienmakler, die Kaufverträge vermitteln, sind hierzu immer verpflichtet). Gleichermaßen sind Güterhändler, die keine Transaktionen im Wert ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände, über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nr.1 ab 2.000 Euro oder Transaktionen über sonstige Gütern ab 10.000 Euro entgegennehmen oder tätigen von dieser Pflicht ausgenommen. Hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nr.1 GwG sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Zu ihnen gehören insbesondere Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten und Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge. Der Schwellenwert von 2.000 Euro gilt nicht für den Handel mit Edelsteinen oder Schmuck und Uhren, ebenso nicht für den Handel mit Kunstgegenständen und Antiquitäten.

(Weitere Details zur Umsetzung der Pflichten, insbesondere die Anlagen 1 und 2 des GwG, entnehmen Sie bitte den Merkblättern.)

Die Verpflichteten haben zudem sogenannte allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden zu erfüllen. Dazu gehört die Identifizierung aller neuen Kunden (natürliche wie auch juristische Personen), gegebenenfalls auch die für den Kunden auftretenden Personen und sogenannte wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GWG).

Wirtschaftliche Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Weiterhin zählen hierzu die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Personen.

Es besteht nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, Ausweispapiere zu fotokopieren. Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten können im sogenannten Transparenzregister beim Bundesanzeigerverlag eingesehen werden. Bei politisch exponierten Personen (sog. Peps) ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.
Für Güterhändler gilt die Identifizierungspflicht erst ab der Tätigung von 10.000 Euro in bar bzw. bei Entgegennahme von mindestens 10.000 Euro in bar.

(Weitere Details zur Umsetzung der Pflichten in den Merkblättern.) 

Bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist eine sogenannte Verdachtsmeldung ausschließlich auf elektronischem Weg abzugeben an:

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 08 55
51030 Köln
Internetseite der FIU

Für Verpflichtete wurde in diesem Internetauftritt ein geschützter Bereich eingerichtet, der Informationen für die Abgabe von Verdachtsmeldungen enthält. Eine erstmalige Registrierung ist erforderlich und unabhängig der Abgabe einer Verdachtsmeldung gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG in Verbindung mit § 59 Absatz 6 GwG ab dem 01.01.2024 gesetzlich verpflichtend. Das Programm Go AML-Web ist anzuwenden.

Hinweise bzw. die Einweisung ins Programm kann bei der
Hotline der FIU Tel.Nr.: 0351/ 44834 – 556 erfragt werden bzw. unter
Fax (Zentrale): 0221/ 672- 3999
Fax für Verdachtsmeldungen: 0221/ 672 – 3990
Fax für Registrierungen: 0221/172 – 3992
Email: fiu@zka.bund.de

WICHTIG: Verdachtsmeldungen sind unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und von der Zahlungsart (bar oder unbar) abzugeben! Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.

Der Vertragspartner und sonstige Dritte dürfen nicht über die Abgabe der Verdachtsmeldung bzw. über die Absicht, eine Verdachtsmeldung abgeben zu wollen, informiert werden.

Das GwG sieht für die Abgabe vertraulicher Mitteilungen über potenzielle oder tatsächliche unternehmensinterne Verstöße gegen das GwG vor, dass die Verpflichteten angemessene Verfahren einzuführen haben, die diese Abgabe ermöglichen (z. B. für MitarbeiterInnen des eigenen Unternehmens). Auch die Aufsichtsbehörden haben hierfür ein System zu errichten. Hinweise – auch in anonymer Form – können per Brief an das Ordnungsamt der Stadt Trier, Abteilung 32/1, z. Hd. Herrn Marx, Wasserweg 7-9 (Gebäude Telekom), 54292 Trier oder per Kontaktformular oder telefonisch: 0651/ 718 3233 abgegeben werden.

Was ist noch zu beachten?

Alle erhobenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, z. B. die persönlichen Daten von Kunden oder die Daten zu Geschäftsbeziehungen wie auch die Aufzeichnung der Risikoanalyse oder die der Angemessenheit der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen müssen aufgezeichnet und 5 Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die pflichtauslösende Geschäftsbeziehung endet bzw. mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

Aufsicht

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Stelle für die Annahme von Verdachtsmeldungen eine entsprechende Mitteilung zu machen, falls sie bei Kontrollen Verdachtsmomente für das Vorliegen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung feststellen. Sie können anordnen, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, wenn sie es für risikoangemessen halten.

Die Bußgeldtatbestände sind im Vergleich zum GwG aus dem Jahr 2008 erheblich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben worden. Im § 56 des GwG sind sämtliche Bußgeldtatbestände erläutert, die in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet wurden. Auch der Bußgeldrahmen wurde in den letzten Tagen deutlich erhöht. Demnach kann ein Bußgeld je nach Vorschrift bis zu einer Mio. Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils und für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittlern bis zu fünf Mio. Euro bzw. bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen.

Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich und öffentlich bekannt zu machen.

Abschließende Anmerkung:

Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG bedeutet keinesfalls, dass die Verpflichteten im Verdacht stehen, selbst Geldwäsche zu betreiben. Vielmehr werden durch die Kontrollen die Verpflichteten aufgeklärt und sensibilisiert, sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, um keinen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.

Unter den Downloads finden Sie zu wichtigen Themen Merkblätter mit ausführlichen Informationen. Diese werden bundeseinheitlich herausgegeben.

Zusätzlich verweisen wir auf die Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

 
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