Die Stadt Trier ist ein begehrtes und attraktives Tourismusziel, sie verbindet kulturhistorisch bedeutende Geschichte mit den Annehmlichkeiten einer fortschrittlichen Stadt. Ein Status, den es zu halten und zu fördern gilt, deshalb wurde schon seit Jahren in der Stadt Trier über die Art und die Ausgestaltung einer an den Erfordernissen einer modernen Tourismusstadt orientierten sachgerechten Tourismusfinanzierung diskutiert. Nach der Aufhebung der städtischen Satzung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2012 und einer sich anschließenden Reform der kommunalabgabenrechtlichen Ermächtigungen zur beitragsfinanzierten Tourismusfinanzierung galt es nunmehr, ein unter rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen mögliches und sinnvolles Erhebungsverfahren für eine Übernachtungsteuer zu gestalten, das den Belangen sowohl der unterfinanzierten Stadt Trier als auch der Tourismusbetriebe Rechnung trägt.
Rechtsgrundlage ist die am 28. September 2017 durch den Stadtrat der Stadt Trier beschlossene Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer für Übernachtungen in der Stadt Trier (BehStS). In der jeweils gültigen Fassung.
Besteuert wird der Aufwand des Beherbergungsgastes, ungeachtet des Aufenthaltgrundes, für eine entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb in der Stadt Trier.
Ab der achten zusammenhängenden Übernachtung entfällt die Steuerpflicht.
Tageszimmer gelten nicht als Übernachtungen und sind daher nicht steuerpflichtig.
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige entgeltliche Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- und Reisemobilplätze, Schiffe, Boarding Houses, Couchsurfing oder ähnliche Möglichkeiten und Einrichtungen.
Steuerschuldner ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, nicht der einzelne Übernachtungsgast.
Die Beherbergungsteuer wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. Das bedeutet, dass Steuerschuldner und Steuerträger (Übernachtungsgast) nicht identisch sind. Der Steuerschuldner hat in dieser Form der Ausgestaltung der Steuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung auf den wirtschaftlichen Träger (Übernachtungsgast).
Es besteht jedoch keine Verpflichtung für den Beherbergungsbetrieb die Beherbergungsteuer auf der für den Gast ausgestellten Endabrechnung separat auszuweisen. Es kann jedoch der Hinweis angebracht werden, dass im Rechnungsbetrag Beherbergungsteuer enthalten ist. Darüber hinaus ist auch die gesonderte Ausweisung möglich. In diesem Fall sind jedoch umsatzsteuerrechtliche Aspekte, siehe Punkt 8, zu beachten.
Die Beherbergungsteuer beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage – pro Gast und pro Nacht.
Die Bemessungsgrundlage ist das für die Übernachtung zu zahlende Entgelt, also der vom Gast tatsächlich gezahlte Übernachtungspreis, einschließlich der Mehrwertsteuer (Brutto-Logis-Preis) aber ohne Nebenleistungen, sofern diese gesondert in der Rechnung für den Gast ausgewiesen wurden.
Nebenleistungen sind zum Beispiel: Verpflegung, Minibar, Parkplatz, Internetnutzung, Zuschläge für Haustiere oder Wellnessangebote.
Vermittlungsprovisionen und –gebühren, z.B. von Online Plattformen, können nicht in Abzug gebracht werden!
Berechnungsbeispiel 1:
Übernachtung pro Gast und pro Nacht | Betrag |
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Rechnungsbetrag (netto) | 100,00 Euro |
7% Mehrwertsteuer auf die Übernachtung | 7,00 Euro |
Bemessungsgrundlage (brutto inkl. 7% Mehrwertsteuer) | 107,00 Euro |
Beherbergungsteuer (3,5% der Bemessungsgrundlage) | 3,75 Euro |
Berechnungsbeispiel 2:
Übernachtung pro Gast und pro Nacht | Betrag |
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Rechnungsbetrag/Endpreis (brutto) | 100,00 Euro |
Enthaltene 7 % Mehrwertsteuer | 6,54 Euro |
Bemessungsgrundlage (brutto inkl. 7% Mehrwertsteuer) | 100,00 Euro |
Beherbergungsteuer (3,5% der Bemessungsgrundlage) | 3,50 Euro |
Unabhängig von der Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen, gerechnet pro Person und pro Nacht, in der Steuererklärung anzugeben:
alle Übernachtungen - pro Gast und Nacht
(z.B. ergibt sich bei einem Ehepaar, gebucht für 9 Nächte, eine Anzahl von 18).
davon nicht steuerpflichtig - Anzahl der Übernachtungen, die über 7 zusammenhängende Nächte hinausgehen - pro Gast und Nacht.
(z.B. ergibt sich bei einem Ehepaar, gebucht für 9 Nächte, eine Anzahl von 4.
Da die 8te und 9te Übernachtung für die zwei Personen nicht steuerpflichtig sind, können 4 Übernachtungen in Abzug gebracht werden).
steuerpflichtige Übernachtungen
Position 1 minus Position 2 ergibt die Gesamtanzahl aller zu versteuernden Übernachtungen.
Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können wegen fehlender Zuständigkeit nur zwischen Betrieb und Finanzverwaltung geklärt werden.
Sofern ein Beherbergungsvertrag nicht zu Stande kommt, also faktisch keine Übernachtung stattfindet, entsteht keine Beherbergungsteuer.
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Hierfür ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Die Steuererklärung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen (§ 7 BehStS).
Aufgrund dieser Steuererklärung wird der Beherbergungsteuerbescheid erteilt. Die festgesetzte Beherbergungsteuer ist innerhalb von 4 Wochen nach dessen Bekanntgabe an die Stadtkasse Trier zu entrichten.
Sofern sich ein Betrieb dafür entscheidet, seine Steuererklärung über ein Online-Verfahren abzuwickeln, bekommt der Beherbergungsbetrieb nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres per E-Mail Zugangsdaten zum Online-Portal.
Im Online-Portal kann der Beherbergungsbetrieb analog zum Vordruck die steuerrelevanten Zahlen eingeben. Das System generiert sodann eine Bestätigungsmail über die Dateneingabe an den Beherbergungsbetrieb.
In Folge wird der Beherbergungsteuerbescheid erteilt. Die festgesetzte Beherbergungsteuer ist innerhalb von vier Wochen nach dessen Bekanntgabe an die Stadtkasse Trier zu entrichten.
Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt in der Stadt Trier anbieten, sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der Stadt Trier anzuzeigen. Für die Anzeige steht das Formular zur Stammdatenerhebung zur Verfügung.
Um eine ordnungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten hat der Beherbergungsbetrieb den beauftragten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Dokumente zur Einsicht und Prüfung vorzulegen oder Einsicht in digitale Daten zu gewähren. Hierzu werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch im Beherbergungsbetrieb nach vorheriger Terminabsprache und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten entsprechende Prüfungen vornehmen.
Bei einer Prüfung vor Ort muss gewährleistet sein, dass sich die Anzahl der Personen, die in einem Zimmer gebucht sind, nachvollziehen lässt. Diese müssen jedoch nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs der Steuererklärungspflicht § 9 Absatz 2 BehStS nicht nach, werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Stadt Trier geschätzt.
Für weitere Fragen und Informationen steht Ihnen das zuständige Amt "Finanzwirtschaft" zur Verfügung.