Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft, das die personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts und der Vornamen einer Person ermöglicht.
Die bisherige Eintragung des Geschlechts im Geburtsregister kann durch eine andere Angabe (männlich, weiblich oder divers) ersetzt oder auch ganz weggelassen werden. Außerdem können bestehende Vornamen nach den unten stehenden Maßgaben geändert werden.
Dies erfolgt in zwei Schritten:
Zunächst muss die erklärende Person die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt anmelden (§ 4 SBGG).
Erst danach erfolgt die eigentliche Erklärung beim Standesamt, die persönlich erfolgen muss und öffentlich beglaubigt werden muss (§ 2 SBGG).
Erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Anmeldung kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, den Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern zu ändern. Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben, wird die Anmeldung gegenstandslos (§ 4 Satz 2 SBGG). Eine beabsichtigte Erklärung ist dann erneut anzumelden.
Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung soll dazu dienen, über die geplante Vornamens- und Geschlechtseintragsänderung in Ruhe nachzudenken.
Zu beachten ist zudem folgendes:
Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Anpassung der Vornamen möglich, die dem gewählten Geschlecht entsprechen müssen.
Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name dem gewählten Geschlecht entsprechen (§ 2 Abs 3 SBGG).
Die Anmeldung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem später auch die Erklärung über den Geschlechts- und Vornamenswechsel abgegeben werden soll. In der Regel wird dies bei dem Standesamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich die erklärende Person ihren Wohnsitz hat.
Wirksam wird die später abgegebene Erklärung durch Zugang beim zuständigen Standesamt. Dies ist in der Regel das Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Dieses Standesamt trifft auch die Entscheidung darüber, ob die gewünschten Änderungen so in das Geburtsregister eingetragen werden können. Insofern empfieht es sich, vorab in Zweifelsfällen mit diesem Standesamt Kontakt aufzunehmen, ob die Änderungen dort wie gewünscht akzeptiert werden.
Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 45b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Das Verfahren nach dem SBGG ist gebührenpflichtig, es fallen für die Erklärung (nicht für die Anmeldung) nach aktueller Information des Bundesinnenministeriums Gebühren in Höhe von 45,00 Euro an, die bar oder mit EC-Karte bezahlt werden können.
Das Formular für die Anmeldung der Erklärung finden Sie anbei unter "Downloads". Es kann ausgefüllt, unterschrieben und uns zusammen mit einer Ausweiskopie entweder per Post oder per E-Mail zugeschickt werden.
Diese Anmeldung gilt nur für volljährige, nicht unter Betreuung stehende Personen. Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Standesamt Trier (standesamt@trier.de).